Die Aussage, eine bestimmte Person sei ein Folterer und Mörder gewesen, ist eine Tatsachenbehauptung.
Hingegen ist die Aussage, diese Person sei ein psychopathologischer Fall und brutaler Sadist gewesen, als Werturteile zu qualifizieren.
Zu Tatsachenbehauptungen steht – anders als zur Werturteilen – der Wahrheitsbeweis offen. Für den Fall aber, dass dem Beklagten der Wahrheitsbeweis zu seinen Tatsachenbehauptungen nicht gelingt, können Aussagen wie „psychopathologischer Fall“ oder brutaler Sadist“ einen Wertungsexzess darstellen. Nur wenn dem Beklagten der Wahrheitsbeweis gelingt, würde kein Wertungsexzess vorliegen (6Ob239/17s).