Rechtsanwalt Dr. Herbert Laimböck

Wer in seiner Ehre beleidigt wird, kann nach § 1330 ABGB den Ersatz des daraus entstandenen Schadens verlangen.

Gemäß Abs. 2 dieser Norm gilt dies auch, wenn jemand Tatsachen verbreitet, die den Kredit, den Erwerb oder das Fortkommen eines anderen gefährden und deren Unwahrheit er kannte oder kennen musste. Gem. Abs. 2 Satz 3 besteht aber eine Haftungsbefreiung für den Fall, dass der Mitteilende eine nicht öffentlich vorgebrachte Mitteilung tätigt, deren Unwahrheit er nicht kennt, wenn er oder der Empfänger an ihr ein berechtigtes Interesse hat. Für diese Haftungsbefreiung ist entscheidend, ob der Mitteilende mit der vertraulichen Behandlung der Information rechnen durfte. Dies ist insbesondere dann anzunehmen, wenn Empfänger der vertraulichen Mitteilung eine der gesetzlichen Verschwiegenheitspflicht unterliegende Institution ist. Diese Haftungsbefreiung kommt nicht zur Anwendung, wenn der Mitteilende von der Unwahrheit der Äußerung konkret weiß.  

Der Oberste Gerichtshof hat eine vertrauliche Mitteilung gegenüber dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen wie folgt bewertet:

Die Beklagte äußerte gegenüber dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen, dass die Klägerin als Sachverständige in Zusammenhang mit der Ausstellung seines Behindertenpasses eine unsachgemäße, Schmerzen verursachende Untersuchung vorgenommen hätte. Dies wurde vom Berufungsgericht als vertrauliche Mitteilung im Sinn von § 1330 Abs 2 Satz 3 ABGB qualifiziert.

Der OGH stellte klar, dass grundsätzlich Straf- und Disziplinaranzeigen an die zuständigen Stellen gerechtfertigt sind, weil ein generelles Interesse besteht, dass bedenkliche Sachverhalte überprüft werden können. Bezüglich der Verschwiegenheitspflicht stellte der OGH klar, dass es sich bei dem Bundesministerium für Soziales und Behindertenwesen um eine dem Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz unmittelbar nachgeordnete Dienstbehörde handelt, deren Organe gemäß Art 20 Abs 3 B-VG der Amtsverschwiegenheit unterliegen.

Daher bestätigte der Oberste Gerichtshof das Berufungsurteil, weshalb die  Schadenersatzklage der Sachverständigen abgewiesen wurde (6 Ob 30/19h).