Rechtsanwalt Dr. Herbert Laimböck

Ein Streit zwischen einem (Noch-)Ehepaar ging bis zum Obersten Gerichtshof (6 Ob 218/18d):

Der Kläger wollte der Beklagten untersagen lassen, ihn während der Nachtruhe, also zwischen 22:00 und 6:00 Uhr, telefonisch oder per SMS  zu kontaktieren und damit zu stören. Auch sollte sie es unterlassen, falsche und ehrverletzende Behauptungen über ihn per e-Mail an Dritte zu versenden. Er ist österreichischer Staatsbürger mit Wohnsitz in Wien, sie US-Amerikanerin, die in England wohnt.

Die Beklagte wandte Streitanhängigkeit sowie mangelnde sachliche und internationale Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ein. Es lasse sich die Zuständigkeit des Erstgerichts nicht aus Art 7 Nr 2 EuGVVO ableiten, weil keine Schadenshaftung geltend gemacht werde. Sie habe weder inkriminierte Handlungen aus Österreich gesetzt, noch haben sich diese zuerst in Österreich ausgewirkt. Da ihr (Noch-)Ehegatte allerdings auch Eigentümer diverser Liegenschaften im Ausland sei und sich die Zentrale des von ihm mitbegründeten Hedgefond in London befinde, halte er sich nur fallweise in Österreich auf.

Daher stellte sich die Frage, welches Gericht für eine solche Unterlassungsklage zuständig ist. Schwierigkeiten entstanden dadurch, dass die Beklagte ihren Wohnsitz außerhalb Österreichs hat und sich der Kläger sehr oft im Ausland aufhält.

Nach Art. 7 EuGVVO 2012 kann eine Person, wenn Ansprüche aus einer unerlaubten Handlung verfahrensgegenständlich sind, auch an dem Gericht des Ortes, an dem das schädigende Ereignis eingetreten ist oder einzutreten droht, verklagt werden. Der Oberste Gerichtshof stellte klar, dass es sich hierbei sowohl um den Ort der Schadensverwirklichung als auch um den Ort des für den Schaden ursächlichen Verhaltens handeln kann.

Bei der Störung der Nachtruhe kommt es ausschließlich auf den Aufenthaltsort des (gestörten) Klägers im Eingangszeitpunkt der Nachrichten bzw. Telefonanrufe an. Im Falle der nächtlichen Kontaktaufnahme kann die spätere Kenntnisnahme dieser Nachrichten (zB Abfragen der mailbox) keinesfalls ausschlaggebend sein.

Beim zweiten Unterlassungsbegehren betreffend Ehrverletzung und Rufschädigung durch Verbreitung von Behauptungen gegenüber Dritten, ist der Handlungsort jener, an dem das schadensbegründende Ereignis seinen Ausgang nahm und Erfolgsort jener, an dem die negativen Auswirkungen zu Lasten des Betroffenen eintreten. Die Schädigung tritt erst mit Kenntnisnahme ein, weil der Inhalt der Nachrichten in diesem Falle relevant ist. Somit wären allerdings für den Kläger der Erfolgsort und damit auch die Gerichtszuständigkeit völlig unvorhersehbar. Das Ziel der Vorhersehbarkeit der Zuständigkeit (auch) für den Kläger gebietet daher für den Fall der Persönlichkeitsverletzung durch die Verbreitung rechtswidriger Inhalte im Weg von E-Mail-Nachrichten ein Abstellen auf den Ort des Wohnsitzes des Empfängers der beanstandeten Nachricht. Deshalb ist in solchen Fällen auf den Ort des Wohnsitzes des Empfängers abzustellen.