Rechtsanwalt Dr. Herbert Laimböck

Das Grundbuch ist nach § 7 Abs 1 GBG öffentlich zugänglich. 

Jeder kann - gegen Kostenersatz – Einsicht nehmen und Abschriften erhalten.  Daraus folgt allerdings nicht, dass an diesen Daten kein Recht auf Geheimhaltung bestehen kann. Im Einzelfall ist eine Interessenabwägung vorzunehmen. So auch in folgendem der Datenschutzbehörde zugetragenen Fall:

Ein Immobilientreuhänder hatte zur möglichen Liegenschaftsakquise Daten aus dem Grundbuch verwendet, um mit einem Liegenschaftseigentümer einmalig postalisch Kontakt aufzunehmen. Darüber hinaus hatte er die Daten nicht anderweitig verwendet und zudem die Löschung angeboten.

Die Datenschutzbehörde stellte zunächst klar, dass es sich bei dem Grundbuch zu entnehmenden Tatsachen nicht schlichtweg um allgemein verfügbare Daten handle. Es wäre mit der DSGVO nicht vereinbar, bei  zulässigerweise veröffentlichten Daten eine Verletzung schutzwürdiger Geheimhaltungsinteressen generell auszuschließen. Allerdings sei zu berücksichtigen, dass in diesem Fall die Daten nicht lediglich reproduziert, sondern ein neues Element damit verknüpft worden sei und damit eine Verarbeitung gem. Art 4 Z 2 DSGVO vorliege.  Eine solche Verknüpfung erfordere stets einen Erlaubnistatbestand nach Art 6, 9 oder 10 DSGVO. Die persönlichen Daten des Liegenschaftseigentümers seien im Grundbuch öffentlich zugänglich, wodurch ausgeschlossen werden könne, dass es sich um besonders schutzwürdige Daten iSd § 1 Abs 2 zweiter Satz DSG bzw. sensible Daten iSd Art 9 DSGVO handele. Auch wären es keine strafrechtlich relevante Daten iSd Art 10 DSGVO. Daher sei auch die Schutzwürdigkeit geringer.

Der Liegenschaftseigentümer berief sich auf berechtigte Interessen nach Art 6 Abs 1 lit f DSGVO. Da eine Verletzung auf Geheimhaltung behauptet werde, sei eine Interessenabwägung nach § 1 DSG vorzunehmen, hieß es seitens der Datenschutzbehörde. Diese beurteilte die Verwendung der Daten allerdings als verhältnismäßig, weil sie bloß einmalig zur postalischen Kontaktaufnahme und auch nicht anderweitig verwendet worden waren. Daher kam die Datenschutzbehörde zum Ergebnis, dass die wirtschaftlichen Interessen des Immobilientreuhänders überwiegen (Datenschutzbehörde 23.04.2019 DSB-D123.626/0006-DSB/2018).