§ 120 StGB verbietet heimliche Tonbandaufnahme unter bestimmten Voraussetzungen.
In der Judikatur ist das darüber hinausgehende „Recht am eigenen Wort“ anerkannt, welches aus § 16 ABGB abgeleitet wird. Dementsprechend sind sowohl heimliche Aufnahmen von beruflichen als auch von privaten Gesprächen in der Regel rechtswidrig. Der in seinem Recht Verletzte hat Anspruch auf Löschung und Unterlassung.
Fraglich ist, inwieweit dieses materiell-rechtliche Verbot auch in den Prozess reicht. Während in der Lehre diese Frage höchst umstritten ist, stellt die Rechtsprechung auf einen „rechtfertigenden Beweisnotstand“ in Verbindung mit einer Interessen- und Güterabwägung ab. Der OGH hat jüngst festgestellt, dass für einen rechtfertigenden Beweisnotstand das allgemeine Interesse einer Partei, ein besonders starkes Beweismittel vorbringen zu können, nicht ausreicht. Vielmehr muss der Beweis erbracht werden, dass der geltend gemachte Anspruch ohne die Tonbandaufzeichnungen nicht durchsetzbar wäre. Zusätzlich hat die Partei zu beweisen, dass ihr Anspruch und ihre subjektiven Interessen höherwertig sind als die verletzte Privatsphäre des Gegners.
Sachverhalt:
Ein Ehegatte hat heimliche Tonaufnahmen von seiner Gattin gemacht, mit der er ein Scheidungsverfahren führte. Der Beklagte nahm heimlich 35 Telefongespräche mit seiner Gattin auf, in denen sie ihn teilweise arg beleidigte (zB „pädophiler Wichser“). Die Vorinstanzen sahen bei der Sachlage keine Rechtfertigung für die Tonaufzeichnungen. Einerseits wäre die Klägerin emotional aufgebracht gewesen, andererseits hätte sie dem Beklagten in keinem Verfahren Kindesmissbrauch vorgeworfen oder ihn der Strafverfolgung ausgesetzt. Auch waren die Tonaufzeichnungen nicht zwingend notwendig, weil der Beklagte angab, dass Zeugen über seinen Umgang mit den Kindern aussagen könnten. Der OGH beanstandete die Entscheidungen der Vorinstanzen nicht, hob aber nochmals hervor, dass die Annahme „zu Hause im eigenen Heim angefertigte Tonbandaufnahme seien per se nicht rechtswidrig“ falsch ist. Zudem verwies er auf die ständige Rechtsprechung, dass Überwachungsmaßnahmen zur Aufdeckung ehestörenden Verhaltens nur zulässig seien, wenn diese das gelindeste Mittel darstellen (1Ob1/20h).