Rechtsanwalt Dr. Herbert Laimböck

Gemäß § 39 Abs 1 GewO ist der gewerberechtliche Geschäftsführer der Behörde gegenüber

für die Einhaltung der gewerberechtlichen Vorschriften und dem Gewerbeinhaber gegenüber für die fachlich einwandfreie Ausübung des Gewerbes verantwortlich. Inhaltlich betrifft auch diese zweite Anordnung die Pflicht, den fachlichen Bereich des Unternehmens so zu führen, dass die geweberechtlichen Vorschriften eingehalten werden. Zum Pflichtenkreis der Einhaltung der gewerberechtlichen Vorschriften zählt auch die Verantwortung des Geschäftsführers für die unbefugte Ausübung eines anderen Gewerbes, das im sachlichen Zusammenhang mit dem eigenen Gewerbe steht. Wenn eine gewerberechtlich nicht gedeckte Tätigkeit im sachlichen Zusammenhang mit einer durch eine vorhandene Gewerbeberechtigung gedeckte Tätigkeit steht, liegt eine unbefugte Gewerbetätigkeit vor, für die der gewerberechtliche Geschäftsführer verantwortlich ist. Der gewerberechtliche Geschäftsführer muss daher bei Ausübung der gewerblichen Tätigkeit durch Einhaltung der gewerberechtlichen Vorschriften sicherstellen, dass dem Gewerbeinhaber kein Schaden entsteht. Gem. § 39 Abs 1 GewO iVm § 366 Abs 1 Z 1 und § 370 GewO darf daher der gewerberechtliche Geschäftsführer die Grenzen der Gewerbeberechtigung nicht überschreiten. Unbefugte, von der Gewerbeberechtigung nicht gedeckte Tätigkeiten, die ein fremdes Gewerbe betreffen, müssen unterbleiben. Dieses Gebot der Einhaltung der Grenzen der Gewerbeberechtigung soll nach dem klar erkennbaren Zweck sicherstellen, dass für die Ausübung des Gewerbes die erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten vorliegen, um auf mangelnde Sachkunde zurückzuführende Gefahren zu vermeiden. Daher ist § 39 Abs 1 GewO als Schutzgesetz iSd § 1311 ABGB zu qualifizieren. Der Verstoß gegen ein Schutzgesetz begründet die Haftung für jene Schäden, die die Schutznorm verhindern sollte. Daher ist im Einzelfall zu überprüfen, ob das Gesetz den Schutz Einzelner bezweckt, ob es gerade den entsprechenden Schaden verhindern sollte und ob jene Interessen verletzt wurden, deren Schutz im Zweckbereich der Norm liegt. § 39 Abs 1 GewO soll gerade den von der Gewerbeausübung unmittelbar betroffenen Kunden vor Schäden schützen. Bei Verletzung eines Schutzgesetztes entsteht die Haftung für alle Nachteile, die bei Einhaltung des Schutzgesetzes nicht eingetreten wären. Der Geschädigte hat den Eintritt des Schadens, dessen Höhe und die Normverletzung zu beweisen. Steht die Übertretung des Schutzgesetzes fest, so kann sich der Schädiger aus seiner Haftung nur dadurch befreien, dass er mangelndes Verschulden seiner Leute nachweist oder die Kausalität der Pflichtwidrigkeit – durch Außerkraftsetzen des ihn belastenden Anscheinsbeweises - ernstlich zweifelhaft macht.

Wenn ein Werkunternehmer dem Auftraggeber durch unbefugte Gewerbeausübung einen Schaden zufügt, so haftete der gewerberechtliche Geschäftsführer persönlich, wenn dieser Schaden schuldhaft zugefügt wurde und die unbefugte Gewerbeausübung kausal für den Schaden war. Hätte der gewerberechtlichen Geschäftsführer seine aus § 39 Abs 1 GewO resultierenden Pflichten eingehalten, so wäre die unbefugte Gewerbeausübung unterblieben und daher der Schaden vermieden worden. Die schädigende Handlung besteht daher im Zulassen der Weiterarbeit trotz ersichtlicher Überschreitung eigener Fähigkeiten und Befugnisse (8 Ob 57/17s).

Diese Entscheidung sollte für alle gewebererechtliche Geschäftsführer eine Warnung sein, die Einhaltung der gewerberechtlichen Vorschriften sicherzustellen. Andernfalls droht die persönliche Haftung für Schäden, welche durch die unbefugte Gewerbeausübung entstehen!