Rechtsanwalt Dr. Herbert Laimböck

Nach herrschender Rechtsprechung ist die Erwerberhaftung nach § 1409 ABGB

im Falle der Übertragung einzelner Sachen von nicht unbedeutenden wirtschaftlichen Wert analog anzuwenden, wenn dem Erwerber im Zeitpunkt der Übernahme bekannt war oder bekannt sein musste, dass es sich im Wesentlichen um das einzige Vermögen handelt, welches den Gläubigern des Übergebers als Haftungsfonds zur Verfügung steht. Aufgrund der in § 1409 Abs 2 ABGB vorgesehenen Beweislastumkehr muss sich ein naher Angehöriger als Übernehmer diesbezüglich frei beweisen. Auch ein vom Übergeber zurückbehaltenes Vermögen schließt die Erwerberhaftung nicht aus, wenn es aufgrund eines verbücherten Veräußerungs- und Belastungsverbotes exekutiv nicht verwertbar ist. Der Gläubiger kann die Erwerberhaftung auch dann in Anspruch nehmen, wenn er die Verbotsbegründung gemäß § 27 IO anfechten könnte. Zwischen der Erwerberhaftung und der Anfechtung besteht alternative Anspruchsgrundlagenkonkurrenz (8Ob29/18z).