Rechtsanwalt Dr. Herbert Laimböck

Verstößt der Geschäftsführer einer GmbH gegen ein Strafgesetz,

so haftet er jenen Gläubigern, denen aus der gerichtlich strafbaren Handlung ein Schaden erwachsen ist, mit seinem gesamten persönlichen Vermögen. Auch wenn der Geschäftsführer das Delikt in Ausübung seiner Tätigkeit als Organ einer eben haftungsbeschränkten Gesellschaft begangen hat, ändert dies nichts an seiner persönlichen Haftung für die Schadensfolgen.

In einem Fall nahm die GmbH die Position des Kommissionärs ein und tätigte im eigenen Namen Geschäfte auf Rechnung der Klägerin. Zu diesem Zweck wurden ein Verrechnungskonto angelegt und die Vereinbarung geschlossen, dass sowohl Beträge, welche die Klägerin der GmbH überließ wie auch Überzahlungen ausschließlich für bestimmte Geschäfte verwendet werden durften. Anstatt das Geld vereinbarungsgemäß zu verwenden, hat es der Geschäftsführer in diverse andere Projekte investiert und sich damit bereichert. Diese Beträge galten der GmbH als „anvertraut“, weshalb die vereinbarungswidrige Verwendung durch den Geschäftsführer den Tatbestand des §133 StGB erfüllte. Darin besteht der große Unterschied zur Anzahlung, die direkt in das freie Vermögen der GmbH übergeht und „nach Belieben“ investiert werden darf (6 Ob 75/18z).