Nach der ständigen Rechtsprechung sind Nachteile im Vermögen der Gesellschafter einer GmbH,
die lediglich den Schaden der Gesellschaft reflektieren, nicht als ersatzfähige Schäden der Gesellschaft anzusehen. Wird daher eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung durch einen Dritten geschädigt, ist der Gesellschafter, dessen Geschäftsanteil entwertet wird, mit diesem Nachteil als mittelbar Geschädigter anzusehen. Anspruch auf Schadenersatz hat nur die unmittelbar geschädigte Gesellschaft selbst. Soweit der Gesellschafter behauptet, bei der Gesellschaft handle es sich um sein „Eigentum“, weshalb er „als Gesellschafter in einem absolut geschützten Rechtsgut geschädigt“ worden sei, verkennt er das im § 61 Abs. 1 und 2 GmbHG normierte Trennungsprinzip, welches eine strikte Trennung zwischen Gesellschaft und Gesellschaftern und damit auch von Gesellschaftsvermögen und Privatvermögen der Gesellschaft anordnet (1 Ob 81/18w).