Rechtsanwalt Dr. Herbert Laimböck

Geklagt wurde ein eingetragener Verein,

dem der Gegner mit einstweiliger Verfügung untersagen lassen wollte, den Vereinsnamen im Geschäftsverkehr zu führen. Der OGH hat im Provisorialverfahren wie folgt entschieden (4 Ob 82/19s):

Die Vereinsstatuten müssen den Vereinsname enthalten (§ 3 Abs. 2 Z 1 VerG 2002), der gemäß § 63 Abs. 2 GewO auch im Geschäftsverkehr zu verwenden ist. Daher darf der Verein nicht gezwungen werden, entweder die Firma zu ändern oder die geschäftliche Tätigkeit einzustellen. Dies ergibt sich schon daraus, dass durch einstweilige Verfügung keine Sachlage geschaffen werden darf, die nicht mehr rückgängig gemacht werden kann (RIS-Justiz RS0009418 T5). Diese Rechtsprechung wird unter anderem auch bei politischen Parteien und Landtagsklubs angewendet. 

Wenn aber die Führung eines bestimmten Namens nicht obligatorisch ist, wie beispielsweise bei der Gesellschaft bürgerlichen Rechts oder einem „Phantasienamen“, kann ein Verbot durch einstweilige Verfügung erwirkt werden.