Rechtsanwalt Dr. Herbert Laimböck

Der Verein ist als juristische Person organisiert,

sodass die für ihn handelnden Organe, das sind die Mitglieder des Vorstandes, die Geschäfte führen und den Verein nach außen vertreten. Sofern die Statuten nichts anderes vorsehen, gilt im Vereinsgesetz die Gesamt-Geschäftsführung und Vertretung (§ 6 VerG 2002). Daher kann ein Vorstandsmitglied, das im Rahmen seiner Vertretungsbefugnis nach außen hin handelt, den von ihm vertretenen Verein auch dann verpflichten, wenn er seine interne Geschäftsführungsbefugnis überschritten hat.