Im Insolvenzfall haften Vorstandsmitglieder den Gläubigern des Vereines nur dann
und nur für jenen Schaden, den sie durch nicht rechtzeitige Beantragung eines Insolvenzverfahrens erlitten haben. Daher besteht die Haftung nur für neue Schulden, welche die Vorstandsmitglieder für den Verein ab jenem Zeitpunkt eingegangen sind, zu dem sie den Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens stellen hätten müssen.
Vorstandsmitglieder haften persönlich jedenfalls gegenüber Sozialversicherungsträgern gem. § 67 Abs. 10 ASVG für nicht abgeführte Beiträge von Arbeitnehmern und freien Dienstnehmern eines Vereines und gegenüber den Finanzbehörden gem. § 9 Abs. 1 BAO für nicht ordnungsgemäß abgeführte Steuern des Vereines.
Eine strafrechtliche Haftung trifft das Vorstandsmitglied nur im Falle der grob fahrlässigen Beeinträchtigung von Gläubigerinteressen, wenn also grob fahrlässig die Zahlungsunfähigkeit des Vereines durch kridaträchtiges Handeln herbeigeführt worden wäre.
§ 24 Abs. 2 VerG 2002 zählt demonstrativ Handlungen auf, welche Organwalter ersatzpflichtig machen: Wenn sie schuldhaft Vereinsvermögen zweckwidrig verwenden oder Vereinsvorhaben ohne ausreichende finanzielle Sicherung in Angriff genommen, ihre Verpflichtung betreffend das Finanz- und Rechnungswesen des Vereins missachtet, die Eröffnung des Konkursverfahrens über das Vereinsvermögen nicht rechtzeitig beantragt, im Falle der Auflösung des Vereins dessen Abwicklung behindert oder vereitelt oder ein Verhalten, das Schadenersatzpflichten des Vereins gegenüber Vereinsmitgliedern oder Dritten ausgelöst hat, gesetzt haben.
Zur Geltendmachung von Ersatzansprüchen des Vereins gegen ein Vorstandsmitglied kann die Generalversammlung einen Sondervertreter bestellen. Wenn die Generalversammlung dies ablehnt, so kann auch ein Zehntel der Mitglieder solche Ersatzansprüche selbst geltend machen bzw. einen Sondervertreter bestellen.