Bei einem Bauvorhaben kam es zu einem Brandschaden durch einen Kurzschluss im Baustromverteiler.
Der Haftpflichtversicherer begründete die Deckungsablehnung damit, dass der Versicherungsnehmer (Bauunternehmen) konsequent die Pflicht zur Kontrolle der elektrischen Einrichtung bewusst vernachlässigt und damit den Schaden grob fahrlässig herbeigeführt habe.
Der Versicherungsnehmer hatte die im Sicherheitsplan vorgesehene wöchentliche Überprüfung dem Bauleiter übertragen, welcher weder Versicherungsnehmer, noch gesetzlicher Vertreter des Versicherungsnehmers war und auch keinen maßgeblichen Einfluss auf die Geschäftsführung ausübte.
Nach der ständigen Rechtsprechung führen Fehlhandlungen, die von Erfüllungsgehilfen des Versicherungsnehmers gesetzt werden, wie z.B. Bauleiter, nicht zum Wegfall des Versicherungsschutzes, selbst wenn der Erfüllungsgehilfe einen Auftrag selbständig ausführt. Daher ist selbst ein Fehler des Bauleiters, der zum Brandschaden geführt hat, nicht dem Versicherungsnehmer zuzurechnen, weshalb auch keine Leistungsfreiheit des Versicherers eintritt.
Repräsentant ist ein vom Versicherungsnehmer eingesetzter Verwalter des versicherten Risikos, in diesem Fall eben der Bauleiter. Die Haftung des Versicherungsnehmers für von Repräsentanten gesetzte Mängel wird vom OGH verneint. Da dem Versicherungsnehmer auch keine Aufsichts- und Überwachungspflichtverletzung nachgewiesen werden konnte, musste der Versicherer den hohen Sachschaden decken (7 Ob 14/18m).