Der Versicherungsnehmer ist Eigentümer einer Liegenschaft samt Altbau.
Sein Versicherungsmakler empfahl ihm einen Wechsel der Gebäudeversicherung wegen besserer Konditionen des neuen Versicherers. Obwohl dem Versicherungsmakler bekannt war, dass das Gebäude leer stand, hat er im Versicherungsantrag, den er für den Versicherungsnehmer ausgefüllt und unterschrieben hat, die Frage unter dem Punkt „Risikodaten“ angekreuzt bzw. bejaht, dass das versicherte Gebäude ständig bewohnt wird. Die Versicherungspolizze enthielt den Hinweis auf die Maklerklausel, dass der gesamte Geschäftsverkehr im Zusammenhang mit dem gegenständlichen Vertrag mit dem Versicherungsmakler abgewickelt wird. Anzeigen und Erklärungen des Versicherungsnehmers gelten dem Versicherer als zugegangen, wenn diese beim Makler eingelangt sind, der zur unverzüglichen Weiterleitung an den Versicherer verpflichtet ist. Der Versicherer hat anerkannt, dass ihm beim Abschluss des Vertrages alle Umstände bekannt sind, die für die Beurteilung des Risikos erheblich sind, es sei denn, dass irgendwelche Umstände arglistig verschwiegen wurden.
Der Versicherungsnehmer kontrollierte regelmäßig die Liegenschaft und stellte zwei- bis dreimal fest, dass Personen in das Haus eingedrungen waren und dort Kleidung und Matratzen zurückgelassen hatten. Darüber informierte er auch seinen Versicherungsmakler.
Im versicherten Gebäude kam es zu einem Brand. Da Brandbeschleuniger verwendet wurden, war von Brandstiftung auszugehen.
Der Versicherungsnehmer forderte für die Sanierung der Brandschäden € 20.000,00. Die Versicherung lehnte die Leistung ab und erklärte den Vertragsrücktritt, weil der Versicherungsnehmer die Frage unrichtig beantwortet habe, ob das Gebäude ständig bewohnt sei. Dabei handle es sich um eine risikorelevante Frage, welche der Versicherungsnehmer bzw. der ihm zurechenbare Versicherungsmakler unrichtig beantwortet habe.
Das Erstgericht gab dem Klagebegehren statt und verpflichtete die Versicherung zur Ersatzleistung. Es vertrat die Rechtsansicht, dass der Versicherungsnehmer gegenüber dem Makler nichts verschwiegen oder verheimlicht habe. Da der Makler aufgrund der Maklerklausel dem Versicherer zuzurechnen sei, sei der Versicherer bei Einreichung des Versicherungsantrages über den maßgeblichen Sachverhalt richtig und vollständig informiert gewesen. Darüber hinaus habe der Versicherer mit der Anerkennungsklausel die Umschreibung des Risikos übernommen, weshalb dem Versicherungsnehmer keine Verletzung der vorvertraglichen Anzeigepflicht zur Last gelegt werden könne.
Das Berufungsgericht bestätigte das Ersturteil und vertrat die Rechtsansicht, dass sich der Versicherer durch die Anerkennungsklausel der Möglichkeit begeben habe, eine Verletzung der vorvertraglichen Anzeigepflicht einzuwenden, soweit nicht Arglist des Versicherungsnehmers vorliege. Da zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses das Gebäude bereits unbewohnt gewesen sei und daher keine nachträgliche Gefahrenerhöhung erfolgt sei, müsse sich der Versicherer den Kenntnisstand des Maklers bei Vertragsabschluss zurechnen lassen. Der Versicherungsnehmer habe jedenfalls nicht grob schuldhaft gehandelt.
Der Oberste Gerichtshof hat der Revision des Versicherers im Sinne des Aufhebungsantrages aus folgenden Gründen Folge gegeben:
1.) Anerkennungsklausel
Wenn der Versicherer die alleinige Umschreibung des Risikos übernimmt, befreit er den Versicherungsnehmer von allen Angaben dazu; davon ausgenommen sind nur arglistig verschwiegene Umstände. Hier hat aber der Versicherer unter „Risikodaten“ ausdrücklich nachgefragt, ob das versicherte Gebäude ständig bewohnt ist. Diese Frage wurde unrichtig mit „ja“ beantwortet. Die Einschränkung der Anerkennungsklausel für den Fall der arglistigen Verschweigung macht deutlich, dass diese Klausel nicht auch ausdrücklich nachgefragte Umstände betrifft. Wenn nämlich der Versicherer ausdrücklich und genau umschrieben bestimmte Gefahrenumstände erfragt, macht er deutlich, dass ihm diese nicht bekannt sind, er sie aber für risikorelevant hält und deshalb deren Bekanntgabe anstrebt. Die Anerkennungsklausel kann dann schon nach ihrem Wortlaut und dem für einen verständigen Versicherungsnehmer erkennbaren Sinn jedenfalls nicht so verstanden werden, dass sie auch die falsche Beantwortung von ausdrücklichen und genau umschriebenen Fragen, die eine unzweifelhafte und klare Beantwortung erlauben, wie jene nach den Bewohnern eines Objektes, umfasst. Bei einer Anerkennungsklausel mit dem vorliegenden Inhalt gilt daher für solcherart nachgefragte Gefahrenumstände die gesetzliche Regelung: Wenn ausdrücklich und ausreichend genau umschrieben gefragt wurde, bleibt es bei der allgemeinen Rücktrittsregelung des § 16 VersVG.
2.) Versicherungsmakler als Anscheinsagent
Erst- und Berufungsgericht sind davon ausgegangen, dass das Wissen des Versicherungsmaklers wegen seiner angeblichen Eigenschaft als Anscheinsagent bereits vor Zustandekommen des Versicherungsvertrages dem Versicherer zuzurechnen sei. Ein Versicherungsmakler kann nicht nur Vertreter des Versicherungsnehmers sein, sondern auch Versicherungsagent im Sinne des § 43 Abs. 1 VersVG oder Pseudomakler nach § 43a VersVG. Entscheidend ist immer die Frage, in welcher Funktion der Versicherungsmakler aufgetreten ist. Die Kenntnisse des Versicherungsmaklers sind nämlich dann nicht dem Versicherer zuzurechnen, wenn der Versicherungsmakler gerade in seiner Funktion als Vertreter des Versicherungsnehmers auftritt, also gleichsam im Lager des Antragstellers und nicht in dem des Versicherers steht. Im konkreten Fall hat
der Versicherungsmakler mit der Vollmacht des Versicherungsnehmers eine günstigere Versicherung für das Objekt gesucht und im Offert des Versicherers gefunden. Daher hat der Vertreter eine geradezu typische Aufgabe eines Versicherungsmaklers für den Versicherungsnehmer ausgeführt, diesen Fragebogen ausgefüllt und den Versicherungsantrag selbst unterschrieben. Aus diesem Grund wurde die Maklerklausel erst mit Vertragsabschluss wirksam und erstreckte sich nicht auf Willenserklärungen des Versicherungsnehmers, die ein Versicherungsverhältnis begründen. Daher konnte auch aufgrund der Maklerklausel die Mitteilung des Klägers an seinen Betreuer vor dem Zustandekommen des Versicherungsvertrages nicht als Wissen dem Versicherer zugerechnet werden.
3.) Möglichkeit des Gefahrenumstandes
Nach den §§ 16 ff VersVG sind nur jene Gefahrenumstände beachtlich, die erheblich sind. Das sind solche Gefahrenumstände, die geeignet sind, auf den Entschluss des Versicherers, den Vertrag überhaupt oder zu den vereinbarten Bestimmungen abzuschließen, einen Einfluss auszuüben. Daher ist der Versicherte dafür beweispflichtig, dass auch die richtige Beantwortung der an ihn gestellten Fragen nicht geeignet gewesen wäre, den Entschluss des Versicherers zum Vertragsabschluss in irgendeiner Weise zu beeinflussen. Der Kläger kann seiner Beweispflicht nur dann entsprechen, wenn er nachweist, dass der Versicherer – obwohl ausdrücklich unter „Risikodaten“ abgefragt – selbst bei Kenntnis der Tatsache, dass das Objekt nicht ständig bewohnt ist, den Versicherungsvertrag konkret für dieses Objekt zu denselben Konditionen, also nicht nur mit denselben Bedingungen, sondern auch mit dem selben Tarif abgeschlossen hätte. Wenn der Versicherungsnehmer den Beweis nicht erbringen kann, ist der Versicherer zum Vertragsrücktritt berechtigt.
4.) Leistungspflicht trotz Vertragsrücktritt
Tritt der Versicherer zurück, nachdem der Versicherungsfall eingetreten ist, so bleibt nach § 21 VersVG seine Verpflichtung zur Leistung gleichwohl bestehen, wenn der Umstand, in Ansehung dessen die Anzeigepflicht verletzt wurde, keinen Einfluss auf den Eintritt des Versicherungsfalles oder soweit er keinen Einfluss auf den Umfang der Leistung des Versicherers gehabt hat. Daher muss die Kausalität zwischen dem verschwiegenen oder falsch angezeigten Umstand und dem Eintritt des Versicherungsfalles und nicht zwischen dem Verschweigen oder der Falschanzeige und dem Vertragsabschluss bestehen. Somit darf zwischen dem nicht oder falsch angezeigten Umstand und dem Schaden keinerlei Kausalzusammenhang bestehen. Die Frage des Kausalzusammenhangs ist nach der Lehre von der adäquaten Verursachung zu beurteilen. Der Versicherungsnehmer ist mit dem Beweis der fehlenden Kausalität belastet. Diesen Beweis kann er nur erbringen, wenn er dartut, dass der Versicherungsfall auf jeden Fall aus einem anderen als dem falsch angezeigten oder dem verschwiegenen Umstand eingetreten ist. In diesem Fall bliebe der Versicherer zur Leistung im Sinne des § 21 VersVG verpflichtet, wenn der Versicherungsnehmer jede mögliche Mitursache des falsch angezeigten oder verschwiegenen Umstandes an dem Eintritt des Versicherungsfalls und dem Umfang der Leistung des Versicherers ausschließen kann.
Dazu hat der Oberste Gerichtshof ausgeführt, dass bei einem ständig bewohnten Objekt sowohl der Einbruch als auch die Brandstiftung verhindert bzw. früher entdeckt bzw. der Brand früher bekämpft hätte werden können. Bei einer solchen Konstellation kann der Kausalitätsgegenbeweis nach § 21 VersVG nicht gelingen.
Der Oberste Gerichtshof hat daher die Entscheidungen der Vorinstanzen aufgehoben und dem Erstgericht die neuerliche Entscheidung aufgetragen. Noch zu klären ist, ob der Versicherer bei Verneinung der Frage nach der Bewohnung des Gebäudes den Versicherungsantrag zu denselben Konditionen, also nicht nur mit denselben Bedingungen, sondern auch mit dem selben Tarif abgeschlossen hätte. Wenn nicht, so wäre das Klagebegehren abzuweisen, weil dann von der Erheblichkeit des Gefahrenumstandes bzw. der Fragebeantwortung danach auszugehen wäre (7 Ob 130/18w).