Der Kläger erwarb gegen eine einmalige Zahlung von € 20.000,00 eine fondgebundene Er- und Ablebensversicherung mit Vermögensverwaltung durch den Versicherer.
Dies erfolgte über Beratung und Vermittlung durch seinen Bankberater, der bei der Beklagten, einem Maklerunternehmen, schon seit mehreren Jahren auf Provisionsbasis tätig war. Sowohl dem Kläger als auch dem Berater war bei Vermittlung des Versicherungsvertrages klar, dass es sich hierbei um ein Produkt mit Kapitalgarantie handeln sollte. Dies wurde seitens des Beraters auch ausdrücklich zugesagt.
Als der Kläger einige Jahre später ein Schreiben des Versicherers erhielt, in dem ihm mitgeteilt wurde, dass sich der Wert des erworbenen Zertifikats „auf Null“ belaufen würde und das Kündigungsrecht ausgeübt worden sei, konfrontierte er zeitnah seinen Berater. Dieser versicherte dem Kläger, dass etwas falsch polizziert worden sei und die Versicherung zahlen würde, sollte ein Fehler passiert sein. Dass in Wahrheit sein Berater einen Fehler gemacht hatte, erfuhr der Kläger wiederum erst Jahre später.
Nach Klagseinbringung wandte der beklagte Versicherungsmakler ein, dass der Anspruch längst verjährt und er nicht passivlegitimiert sei. Da dem Kläger noch ein Rücktrittsrecht aus dem Versicherungsvertrag zustünde, müsse er dieses ausüben, bevor er Ansprüche gegen die Beklagte geltend mache; dies ergebe sich aus der Schadenminderungspflicht.
Rechtliche Beurteilung des OGH
Nach § 1489 ABGB beginnt die Verjährungsfrist von 3 Jahren erst zu laufen, wenn der Geschädigte Kenntnis von Schaden und Schädiger erlangt. Auch müssen ihm der Kausalzusammenhang zwischen schädigender Handlung und Schaden sowie die verschuldensbegründenden Umstände bekannt sein. Der Kläger hat sich sofort nach Erhalt des Schreibens des Versicherers mit seinem Berater in Verbindung gesetzt. Dessen Beschwichtigungen haben ihm aber die Notwendigkeit weiterer Nachforschungen unerkennbar gemacht. Dadurch hat der Geschädigte erst später Kenntnis vom Schaden erlangt, wodurch der Beginn der Verjährungsfrist verschoben wurde und die Klag noch rechtzeitig war.
Zur bestrittenen Passivlegitimation stellte der OGH klar, dass bei einem bekannten Stellvertretungsverhältnis die Offenlegung unterbleiben kann. Der Kläger habe aus früheren Vermittlungen gewusst, dass es sich beim Berater um einen Stellvertreter der Beklagten handelte.
Der Schaden bei fehlerhafter Anlageberatung und dessen Anwendbarkeit auf den Lebensversicherungsvertrag
Bei einer fehlerhaften Anlageberatung besteht nach der Rechtsprechung der Schaden schon in der ungewollten Vermögenszusammensetzung. Der reale Schaden tritt also schon mit Erhalt des nicht gewünschten Vermögenswertes ein. Solange der Anleger die nicht gewünschten Papiere aber noch hält, gebührt ihm Anspruch auf Naturalersatz, d.h. er kann Zug um Zug den Kaufpreis gegen die Rückübertragung der Papiere fordern.
Da sowohl bei der fehlerhaften Anlageberatung als auch bei der fehlerhaften Vermittlung von Lebensversicherungsverträgen ein ungewolltes Finanzprodukt erworben wird, kommen die Grundsätze zur Haftung wegen fehlerhafter Anlageberatung zur Anwendung. Solange noch Ansprüche, wie etwa Rücktrittsrechte, des Versicherungsnehmers aus dem Vertrag gegenüber dem Versicherer bestehen, kann nur Naturalersatz nach § 1323 ABGB, also die Rückabwicklung des Vertrages, gefordert werden.
Des Weiteren wurde klargestellt, dass eine Rechtsposition, die eine Bereicherung des Klägers verhindert, durch die bloße Übergabe der Versicherungspolizze nicht erreicht werden kann. Bei der Versicherungspolizze handelt es sich idR lediglich um eine Beweisurkunde – und nicht um ein echtes Wertpapier. Selbst eine Lebensversicherungspolizze, die auf Inhaber lautet, ist ein Legitimationspapier, weshalb die reine Übergabe nicht ausreichen würde, dem Beklagten die Rechtsposition zu vermitteln, die ihm bei Naturalrestitution zustünde (7Ob196/17z)