Grundsätzlich ist eine Feststellungsklage zwar dann zulässig, wenn die Gegenseite den Anspruch dem Grunde nach bestreitet oder der Schaden nicht außer Streit gestellt wurde.
Des Weiteren darf auch ein in den Versicherungsbedingungen vorgesehenes (fakultatives) Sachverständigenverfahren noch nicht stattgefunden haben. Von dieser „Regel“ gibt es aber auch Ausnahmen:
Der Kläger hatte einen Tauchunfall samt Dauerfolgen erlitten. Er hat kein Sachverständigenverfahren verlangt. Die Feststellungsklage wurde später als ein Jahr nach dem Unfall eingebracht, welche vom Obersten Gerichtshof aus folgenden Gründen abgewiesen wurde:
Nach Art 7.1 der gegenständlichen AUVB 2009 (Allgemeine Bedingungen für die Unfallversicherung) kann die Leistung infolge Dauerinvalidität nur beansprucht werden, wenn diese innerhalb eines Jahres nach dem Unfall eingetreten ist. Da der Kläger Dauerfolgen (unfallbedingte Funktionsbeeinträchtigung) behauptet, steht ihm schon die Leistungsklage offen, mit der er die von ihm begehrte Invaliditätsentschädigung geltend mach kann. Mit anderen Worten: Wer schon auf Leistung klagen kann, hat kein Interesse mehr an der Feststellung!
Selbst für den Fall, dass der Grad der dauernden Invalidität noch nicht feststehen würde, besteht gemäß Art. 7.6 der AUVB 2009 die Möglichkeit, diesen jährlich, bis vier Jahre nach dem Unfallfalltag, ärztlich neu bemessen zu lassen. Daher begründet auch der noch nicht endgültig feststellbare Invaliditätsgrad das Feststellungsbegehren nicht (7Ob206/18x).