Rechtsanwalt Dr. Herbert Laimböck

In bestimmen Versicherungszweigen, vor allem aber bei der klassischen Lebensversicherung

ist eine Rückerstattung bei vorzeitigem Tod des/r Versicherungsnehmers regelmäßig in den Vertragsbestimmungen vorgesehen. Hierbei führt aber nicht jede Formulierung zum gleichen Ergebnis, wie der OGH jüngst festgestellt hat (OGH 7 Ob 1143/18t):

Sachverhalt

Der zum damaligen Zeitpunkt 77-jährige Versicherungsnehmer schloss im Jahre 2009 eine „Klassische Lebensversicherung“ ab. Der Versicherer verpflichtete sich gegen Zahlung einer Einmalprämie von EUR 155.000 zur Zahlung einer monatlichen Pension über den Zeitraum von maximal 10 Jahren. 

In dem vom Versicherungsnehmer unterschriebenen Antrag stand folgende Klausel:

„Bei Ableben der versicherten Person nach Pensionsbeginn wird das nicht verbrauchte Kapital an den (die) Bezugsberechtigte(n) rückerstattet.“

Diese Klausel wurde in der Polizze, ohne jeden Hinweis, so abgeändert, dass im Falle des vorzeitigen Ablebens der versicherten Person der „kapitalisierte Wert der Gesamtpension zum Pensionszahlungsbeginn abzüglich der bis zum Ablebenszeitpunkt geleisteten Pensionszahlungen“ ausbezahlt wird.

Als der Versicherungsnehmer vor Ende der Laufzeit verstarb, zahlte der Versicherer den Restbetrag an die Erbin aus. Die Summe aus diesem und den bisher geleisteten Pensionszahlungen unterschritt die Höhe der Prämien allerdings um knapp EUR 12.000,00. Die Erbin zog vor Gericht und verlangte die Differenz.

Die Entscheidungen der Vorinstanzen, die das Klagebegehren abwiesen, hob der OGH mit folgender Begründung auf:

Der OGH stellte fest, dass die Begriffe „verbrauchtes Kapital“ (wie im Antrag) und „kapitalisierter Wert der Gesamtpension zum Pensionszahlungsbeginn“ (wie in der Polizze) nicht ident sind. Daher war fraglich, welche der beiden Formulierungen zum Vertragsinhalt geworden ist. § 5 VersVG regelt den Fall, dass die Polizze vom Antrag abweicht. Die Genehmigung der Polizze wird fingiert, wenn der Versicherungsnehmer nicht binnen eines Monats schriftlich widerspricht; allerdings nur dann, wenn der Versicherer die in § 5 Abs. 2 VersVG genannten Hinweispflichten erfüllt hat. In diesem Fall hatte der Versicherer auf die Abweichung der Polizze vom Antrag nicht hingewiesen, weshalb die Abrechnungsklausel gem. Antrag galt.

Der OGH stellte weiters klar, dass es sich bei § 5 Abs. 2 und 3 VersVG um reine Schutzvorschriften für den Versicherungsnehmer handelt. Diese kommen aber nur zur Anwendung, wenn die Abweichung der Polizze vom Antrag den Versicherungsnehmer benachteiligt - also nicht im Falle einer Begünstigung. Welche der beiden Formulierungen für die Erbin günstiger ist und auf welche sie ihren Anspruch stützen möchte, wird im weiteren Verfahren zu klären sein.