Rechtsanwalt Dr. Herbert Laimböck

Gemäß § 16 VersVG hat der Versicherungsnehmer  dem Versicherer vor Vertragsschluss alle Umstände mitzuteilen,

die geeignet sind, auf den Entschluss des Versicherers Einfluss auszuüben. Der genaue Umfang dieser Aufklärungspflicht hängt maßgeblich von den Umständen des Einzelfalles ab. Im Zweifel ist aber über einen Umstand zu informieren, wenn der Versicherer ausdrücklich und schriftlich danach gefragt hat. Dies gilt auch für Symptome, die noch keiner Krankheit zugeordnet wurden, außer sie vergehen alsbald oder sind offensichtlich belanglos. Den Versicherungsnehmer trifft die Mitteilungspflicht insbesondere dann, wenn er sich wegen dieser Symptome bereits in ärztlicher Behandlung begeben hat, auch wenn er die Symptome für harmlos hält. Jedoch sind Krankheiten, die folgenlos abklingen oder nach denen der Versicherer nicht spezifisch fragt, in der Regel nicht anzeigepflichtig. Sollte nach Umständen nicht spezifisch gefragt werden, sind diese eben nicht schon wegen ihrer objektiven Gefahrenerheblichkeit mitzuteilen, sondern nur wenn sich eine Frage konkludent auch auf diese Umstände bezieht oder deren Mitteilung als selbstverständlich erscheint.

Im gegenständlichen Fall war zu beurteilen, ob Symptome wie Unruhe, Konzentrationsschwierigkeiten, Schwierigkeiten beim Lernen und die Neigung zum Kontrollieren als Ausdruck einer psychischen Krankheit zu beurteilen waren. Der Versicherungsnehmer hatte auf die allgemeine Frage nach Erkrankungen und Gesundheitsstörungen sowie Leiden und Gebrechen (unter anderem der Nerven) die genannten Symptome nicht angegeben.  Die Vorinstanzen und auch der OGH verneinten eine Verletzung der Anzeigepflicht. Solange der künftige Versicherungsnehmer bis zum Abschluss der Versicherung weder konkrete Beschwerden betreffend eine psychiatrische Erkrankung hatte noch in psychiatrischer Behandlung stand, kann ihm nicht eine Verletzung des § 16 VersVG angelastet werden. In diesem Fall waren die Symptome als bloße, nicht anzeigepflichtige Befindlichkeitsstörung einzustufen (7 Ob 54/19w).