Rechtsanwalt Dr. Herbert Laimböck

Grundsätzlich hat der Versicherungsnehmer den Eintritt des Versicherungsfalls zu beweisen.

Da dies oft mit großen Schwierigkeiten verbunden ist, stehen dem Versicherungsnehmer nach herrschender Ansicht gewisse Beweiserleichterungen zu. So wird der Beweis eines Mindestmaßes an Tatsachen, die das äußere Erscheinungsbild eines Versicherungsfalls ergeben, teilweise als ausreichend angesehen. Nach der Rechtsprechung müssen hierfür zumindest Indizien bewiesen werden, die das Vorliegen des Versicherungsfalls nahelegen. Dem Versicherer steht es infolgedessen frei, Umstände zu beweisen, die ernsthaft für die Möglichkeit eines anderen Geschehensablaufs sprechen.

Im konkreten Fall war ein Schaden durch einen außerordentlich heftigen Wind (mehr als 100 km/h) zu beweisen. Nach den Feststellungen lagen bei vier von fünf Messstationen die Windspitzen deutlich unter 100 km/h und nur bei einer einzigen Messstation, der vom Schadensort am weitesten entfernten, knapp darüber. Dies wurde dahingehend beurteilt, dass kein Mindestmaß an Tatsachen feststehe, welche den Versicherungsfall beweisen. Die Entscheidung des Berufungsgerichts wurde vom OGH nicht beanstandet (7Ob161/18d).

Damit Urkunden, im gegenständlichen Fall handelte es sich um ein vom Gericht eingeholtes Sachverständigengutachten, in  ein Verfahren einbezogen werden, müssen diese nicht zwingend formell verlesen werden. Es ist nach einer Entscheidung des Obersten Gerichtshofs ausreichend, dass der Richter zweifelsfrei zu erkennen gibt, dieses Beweismittel verwenden und zum Verfahrensbestandteil machen zu wollen. Durch die Zustellung des schriftlichen Sachverständigengutachtens und die Möglichkeit, einen Antrag auf Gutachtenserörterung zu stellen, würde dies erfüllt, so der OGH.  Des Weiteren bezeichnete das Erstgericht das Gutachten dann im Urteil ausdrücklich als aufgenommenes Beweismittel.