Rechtsanwalt Dr. Herbert Laimböck

Gemäß § 12 Abs. 3 VersVG wird der Versicherer von seiner Leistungspflicht frei, 

wenn nicht innerhalb eines Jahres nach qualifizierter Ablehnung durch den Versicherer Klage erhoben wird.  Der OGH hat sich nun mit der Frage beschäftigt, ob diese Verjährungsfrist auch im Falle einer nachfolgenden Ausdehnung des Klagebegehrens gilt.

Sachverhalt

Der Kläger begehrte aus seiner Unfallversicherung vorerst € 2.500 mit der Begründung, dass er durch einen Freizeitunfall eine dauernde Invalidität erlitten habe. Da der Invaliditätsgrad zum Zeitpunkt der Klageinbringung noch nicht zweifelsfrei festgestellt werden konnte, behielt er sich eine spätere Ausdehnung, nach Einholung eines medizinischen Sachverständigengutachtens, ausdrücklich vor. Der Kläger dehnte 17 Monate danach das Klagebegehren auf € 24.000 aus. Der beklagte Versicherer bestritt den ausgedehnten Klagebetrag wegen Verjährung.

Rechtliche Beurteilung

Der OGH verwies zunächst auf die zu dieser Fragestellung im Jahre 2007 ergangene Entscheidung (7 Ob 61/07g) und führte aus, dass diese zwar die einzige sei, sie sei aber ausführlich begründet und mehrfach veröffentlicht worden. Es gebe keine gegenteiligen Entscheidungen und auch keine Kritik vom Schrifttum. Dies reiche für das Vorliegen einer gesicherten Rechtsprechung aus.

In weiterer Folge ging der OGH nochmals auf dieses Judikat ein und bestätigte diese wie folgt:

Auch wenn bei der Ausdehnung des Leistungsbegehrens „in der Regel“ die Wahrung der Frist nur für den ursprünglichen Teil des Begehrens gelte, müsse in diesem Fall auf den  Zweck der Ausschlussfrist des § 12 Abs. 3 VersVG abgestellt werden. Dieser bestehe in einer schnellen Klärung der Berechtigung der Deckungsablehnung durch den Versicherer und komme ihm zu Gute. Solange aber der Versicherer erkennen könne, dass der Versicherungsnehmer nur eine Teilforderung geltend mache und er sich mit seinen Rückstellungen auf den Anspruch einstellen könne, bestehe kein Grund, die die Frist des § 12 Abs. 3 VersVG wahrende Wirkung nicht auch auf eine nachfolgende Ausdehnung anzuwenden. Hierbei sei lediglich die dreijährige Frist des § 12 Abs. 1 VersVG zu beachten (7 Ob 176/18k).

Aus dieser nunmehr ständigen Rechtsprechung ergibt sich:

Eine die Frist des § 12 Abs. 3 VersVG wahrende Teilklage betrifft auch die nachfolgende Ausdehnung; allerdings muss schon in der Klage darauf hingewiesen werden, dass nur eine Teilforderung geltend gemacht wird und sich der Kläger die Klageausdehnung ausdrücklich vorbehält.

Eine solche Klageausdehnung ist aber nur innerhalb der 3-jährigen Verjährungsfrist des § 12 Abs. 1 VersVG möglich.