Verfassungsbeschwerde soll Klarheit schaffen
Seit Beginn des Jahres 2020 müssen Versicherungsvermittler wählen, ob sie ihren Beruf als Agent oder als Makler ausüben.
Während der Agent im Auftrag der Versicherung tätig wird, ist der Makler unabhängig bzw. nur seinem Kunden, dem (zukünftigen) Versicherungsnehmer verpflichtet. Wer sich nicht für die Tätigkeit als Makler entschieden hat, gilt als Agent. Dies geht auch mit dem Verlust der Maklerberechtigung einher.
Diese Regelung wurde von den Verbandschefs der Makler und der Agenten forciert. Hingegen fürchten nun die Vermittler um Ihren Kundenstock. Eine Doppelfunktion, also fallabhängig entweder als Agent oder als Makler tätig zu werden, ist insbesondere unter Vermögensberatern üblich. Entweder jener Teil der Kunden, der als Makler betreut wird oder jener der als Agent betreut wird, geht verloren.
Verfassungsbeschwerde
Es wurde eine Verfassungsbeschwerde eingebracht mit der Begründung, die neue Regelung verstoße gegen die Erwerbsfreiheit, den Gleichheitsgrundsatz und das Eigentumsrecht. Neben dem Verlust des Kundenstockes sei es auch problematisch, dass Verträge zwischen Versicherungsunternehmen und Agenten praktisch immer eine Klausel enthalten, laut welcher Provisionen nur bei aufrechter Gewerbeberechtigung gebühren. Außerdem stelle der Verlust der Gewerbeberechtigung regelmäßig einen wichtigen Grund dar, der den Versicherer zur Kündigung berechtige. So seien sowohl Folgeprovisionen als auch auf mehrere Jahre verteilte Abschluss- oder Betreuungs- und Indexprovisionen in Gefahr.
Exklusivitätsklauseln
Teilweise wird auch befürchtet, dass gewisse Maklertätigkeiten in Zweifel gezogen werden könnten. Exklusivitätsklausel sehen vor, dass die Interessen des Versicherers zu wahren sind. Daher könnten diese Tätigkeiten dem Bereich der Versicherungsagenten zuzuordnen sein. Betroffen sind der Bereich der Berufshaftpflicht oder der Krankversicherung für Gewerbetreibende, die die Fachorganisationen mit Hilfe eines Versicherungsmaklers mit Versicherern exklusiv abgeschlossen haben.