Rechtsanwalt Dr. Herbert Laimböck

Renten aus einer privaten Unfall-, Invaliditäts- oder Berufsunfähigkeitsversicherung stellen Kaufpreisrenten dar.

Nach § 29 Z 1 EStG 1988 idF des Budgetbegleitgesetzes 2003 tritt Steuerpflicht in jenem Zeitpunkt ein, zu dem die Rentenzahlungen die Gegenleistung überschreiten. Demnach ist der Barwert des Rentenstammrechtes zu berechnen, so dass die Steuerpflicht erst gegeben ist, wenn die Summe der vereinnahmten Renten den Betrag der in Geld hingegebenen Leistungen überteigt. Die in Geld hingegebenen Leistungen sind die Prämien einschließlich der Versicherungssteuer. Wenn die Berufsunfähigkeitsrenten diesen Barwert übersteigen, sind sie als wiederkehrende Leistungen steuerpflichtig. 

Dies gilt auch für die gänzliche oder teilweise Abfindung des Versicherungsanspruches, welche erst nach Überschreiten des gem. § 16 Abs 2 und 4 BewG 1955 kapitalisierten Betrages der Steuerpflicht unterliegt.