Grundsätzlich hat der Versicherungsnehmer den Eintritt des Versicherungsfalls zu beweisen.
Gemäß § 16 VersVG hat der Versicherungsnehmer dem Versicherer vor Vertragsschluss alle Umstände mitzuteilen,
In bestimmen Versicherungszweigen, vor allem aber bei der klassischen Lebensversicherung,
Grundsätzlich ist eine Feststellungsklage zwar dann zulässig, wenn die Gegenseite den Anspruch dem Grunde nach bestreitet oder der Schaden nicht außer Streit gestellt wurde.
Der Kläger erwarb gegen eine einmalige Zahlung von € 20.000,00 eine fondgebundene Er- und Ablebensversicherung mit Vermögensverwaltung durch den Versicherer.
Der Versicherungsnehmer ist Eigentümer einer Liegenschaft samt Altbau.