Rechtsanwalt Dr. Herbert Laimböck

Schenkungen ohne wirkliche Übergabe iSd § 943 ABGB und § 1 Abs 1 lit d NotAktsG bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Notariatsaktform.

Die wirkliche Übergabe eines Kontoguthabens oder von Wertpapieren auf einem Depot kann aber auch dadurch erfolgen, dass der Geschenkgeber dem Geschenknehmer durch einen vom Schenkungsversprechen verschiedenen Akt die rechtliche und tatsächliche Möglichkeit einräumt, darüber ohne sein Mitwirken zu verfügen. Diese Verfügungsmöglichkeit kann durch die Begründung einer Mitinhaberschaft, einer Zeichnungsberechtigung oder einer Vollmacht eingeräumt werden. Nicht erforderlich für die wirkliche Übergabe ist die Einräumung einer ausschließlichen Verfügungsbefugnis.

Im konkreten Fall schenkte die Erblasserin der Geschenknehmerin zu Lebzeiten die Hälfte ihres Wertpapierdepots und ließ dieses Depot durch Vereinbarung mit der Bank in ein Oder-Depot mit der Geschenknehmerin als Mitinhaberin umwandeln. Nach dem Tod der Erblasserin realisierte die Beklagte die Hälfte der dort befindlichen Wertpapiere. Die Erben forderten die Geschenknehmerin zur Aushändigung des Erlöses auf und begründeten dies damit, dass die nicht in der Notariatsaktform erfolgte Schenkung mangels wirkliche Übergabe unwirksam sei. Der Oberste Gerichtshof hat in einem verstärkten Senat entschieden, dass die wirkliche Übergabe eines Kontoguthabens oder von Wertpapieren auf einem Depot auch dadurch erfolgen kann, dass der Geschenkgeber dem Geschenknehmer - etwa durch Begründung einer Mitinhaberschaft - die rechtliche iund tatsächliche Möglichkeit einräumt, darüber ohne sein Mitwirken zu verfügen (2Ob122/17f).