Rechtsanwalt Dr. Herbert Laimböck

Ein Adressenverlag ließ durch Meinungsforschungsinstitute

anonyme Umfragen durchführen, um Parteiaffinitäten der österreichischen Bevölkerung zu erheben. Unter Kombination der Ergebnisse dieser Umfragen mit Adressdaten und Statistiken aus Wahlergebnissen wurden Zielgruppenadressen mithilfe eines Algorithmus definiert. Diese wurden in der Folge an zwei politische Parteien und eine parteinahe Organisation veräußert.

Auf Grundlage der Bestimmungen der DSGVO begehrte eine von dieser Datenverarbeitung betroffene Person die Unterlassung der weiteren Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten, deren Löschung und Schadenersatz in Höhe von 1.000 €.

Zur Begründung des Schadenersatzanspruches brachte der Kläger vor, dass die ihm zugeordnete Parteiaffinität beschämend sowie kreditschädigend sei und für ihn großes inneres Ungemach zur Folge gehabt habe.

Der OGH bestätigte die Unterlassungsverpflichtung, die der Beklagten von den Vorinstanzen auferlegt worden war, indem er der Revision dagegen mit Teilurteil nicht Folge gab. Er begründete dies vor allem mit Art 9 DSGVO, der die Verarbeitung personenbezogener Daten, aus denen etwa politische Meinungen hervorgehen, untersagt. Nach Ansicht des OGH verbietet diese Bestimmung nämlich nicht nur die Verarbeitung solcher Daten, aus denen die tatsächliche politische Einstellung ersichtlich wird, sondern gerade auch jene über bloß vermutete politische Vorlieben, weil deren Verarbeitung ebenfalls besondere negative Folgen für Betroffene haben kann.

Hinsichtlich des begehrten Schadenersatzes entschied der OGH, dass eine Vorabentscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union erforderlich sei. Er stellte deshalb ein entsprechendes Ersuchen an den EuGH, in dem er vor allem um Entscheidung darüber bat, ob für einen auf Art 82 DSGVO gestützten Schadenersatzanspruch das Erleiden eines Schadens erforderlich sei, oder ob eine bloße Verletzung von Bestimmungen der DSGVO bereits ausreiche. Des Weiteren wurde erfragt, ob Voraussetzung für den Ersatz immaterieller Schäden ist, dass die Rechtsverletzung Folgen hat, die in ihrem Gewicht über den durch die Verletzung verursachten Ärger hinaus geht. Schließlich wurde auch nach Vorgaben des Unionsrechts hinsichtlich der Bemessung des Schadenersatzes gefragt.

 Wie der EuGH über das Vorabentscheidungsersuchen entscheidet, bleibt mit Spannung abzuwarten.

 OGH 15.04.2021, 6 Ob 35/21x