§ 32 des Epidemiegesetzes sieht vor,
dass im Falle einer bescheidmäßigen Betriebsbeschränkung oder -sperre nach § 20 dieses Gesetzes den Betroffenen ein Vergütungsanspruch für Verdienstentgang zustehen kann.
Im Zuge der COVID-19-Pandemie wurden jedoch die Maßnahmen des Epidemiegesetzes vom Gesetzgeber als nicht ausreichend gesehen, weshalb das COVID-19-Maßnahmengesetz als neue Rechtsgrundlage für Beschränkungen des öffentlichen Lebens zur Eindämmung der Pandemie geschaffen wurde. Die Bestimmungen des EpiG sollten jedoch gemäß § 4 Abs 3 COVID-19-MG unverändert in Kraft bleiben.
Im Laufe der Pandemie ergingen in weiterer Folge zahlreiche Verordnungen, die für Betriebe Beschränkungen unterschiedlichen Ausmaßes vorsahen – von Abstandsregeln und Beschränkungen der Kundenzahlen bis hin zu Betretungsverboten. Damit stellte sich die Frage, ob diese Maßnahmen Ansprüche auf Vergütung von Verdienstentgang gemäß § 32 EpiG begründeten.
Der Verwaltungsgerichtshof stellte in seiner Entscheidung vom 24.2.2021 anlässlich einer Revision klar, dass dies zu verneinen ist. Diese Entscheidung begründete er damit, dass die Verordnungen, welche die Beschränkungen angeordnet haben, allesamt nicht auf Grundlage des § 20 EpiG ergangen, sondern auf das neue COVID-19-MG und § 15 EpiG gestützt worden waren. Der Anspruch auf Vergütung eines Verdienstentganges gemäß § 32 EpiG steht aber nur bei Betriebsbeschränkungen oder -sperren gemäß § 20 desselben Gesetzes zu.
In diesem Sinne hat auch bereits der Verfassungsgerichtshof am 14.7.2020 entschieden.
VwGH 24.2.2021, Ra 2021/03/0018