Rechtsanwalt Dr. Herbert Laimböck

Gegen ein Exekutionsverfahren zur Hereinbringung einer Kaufpreisforderung wehrten sich die späteren Kläger mit einer Oppositionsklage,

die sie auf das Preisminderungsrecht stützen, welches aus angeblichen Mängeln des Kaufobjektes resultierte. Der für die Oppositionsklage zuständige Richter führte umfangreiche Beweisaufnahmen durch, bevor er die Parteien nach zweijähriger Verfahrensdauer plötzlich darauf hinwies, dass es sich nach ständiger Rechtsprechung bei einem Preisminderungsrecht um keinen tauglichen Grund für eine Oppositionsklage handle, weshalb er diese in weiterer Folge abwies.

Die Kläger erhoben gegen das Urteil keine Berufung, weil sie diese als aussichtslos betrachteten. Sie begehrten aber, gestützt auf das Amtshaftungsgesetz, Schadenersatz vom Bund für die Verfahrenskosten, die ihnen aufgrund des verlorenen Oppositionsprozesses auferlegt worden waren.

Das Erstgericht gab dem Klagebegehren nur teilweise statt und begründete dies damit, dass der Richter im Oppositionsprozess die Kläger noch vor umfangreichen Beweisaufnahmen darauf hinweisen hätte müssen, dass diese ihre Klage auf einen untauglichen Grund stützten und dass eine spätere Änderung des Klagebegehrens aufgrund der im Oppositionsverfahren geltenden Eventualmaxime nicht mehr möglich sei. Nicht der ganze, sondern nur ein Teil des eingeklagten Schadens wurde den Klägern zugesprochen, weil nach Ansicht des Erstgerichts den Rechtsvertretern der Kläger ebenfalls ein Verschulden treffe, welches sich die Kläger anrechnen lassen müssten.

Das Berufungsgericht vertrat eine andere Rechtsauffassung: Es hielt die Berufung des Bundes gegen das erstinstanzliche Urteil für berechtigt und begründete dies vor allem damit, dass der für einen Schadenersatzanspruch erforderliche Rechtswidrigkeitszusammenhang nicht gegeben sei. Die Bestimmungen des Zivilverfahrensrechts, die eine rasche und effiziente Verfahrensführung sicherstellen sollen, würden nämlich nur obsiegende Parteien schützen, nicht aber Parteien, die zu Unrecht klagen oder bestreiten.

Der Oberste Gerichtshof gab der gegen das Berufungsurteil erhobenen Revision der Kläger statt. Im Gegensatz zum Berufungsgericht sah er nämlich den Rechtswidrigkeitszusammenhang als gegeben an, weil die Prozessleitungspflichten eines Richters in Ansehung der Gesetzesmaterialien zur ZPO sehr wohl auch den Schutz der unterlegenen Partei vor den Kosten unnötigen Verfahrensaufwands bezwecken. Wie das Erstgericht bejahte aber auch der OGH ein Mitverschulden des früheren Vertreters der Kläger und verneinte zudem einen Anspruch gegen den Bund auf Ersatz des Honorars dieses Anwalts. Ein solcher Entgeltanspruch bestehe nach ständiger Rechtsprechung gar nicht, wenn der Anwalt nicht darüber aufkläre, dass eine Prozessführung nach einhelliger Rechtsübung aussichtlos erscheine.