Ein Mann hatte die Schilderungen seiner Mutter von dem Verhalten des Geschäftsführers einer Maklergesellschaft zum Anlass genommen,
die Gesellschaft auf Google mit nur einem von fünf Sternen zu bewerten. Diese Bewertung hatte er öffentlich einsehbar mit folgendem Text versehen:
„Sehr herablassende Umgangsweise gegenüber Kunden/Mietern. Makler beleidigt, bedroht und denunziert Mieter bei Wohnungsübergabe – ein absolut unprofessionelles Auftreten. Zum Glück gibt es auch andere Immobilienmakler, die Menschen mit Wertschätzung gegenüber treten.“
Die Maklergesellschaft begehrte daraufhin Beseitigung der Bewertung, Unterlassung der weiteren Verbreitung solcher Äußerungen und Schadenersatz in Höhe von € 2.000,00.
Die zweite Instanz bejahte den Beseitigungs- und Unterlassungsanspruch, verneinte aber jenen auf Schadenersatz.
Obwohl der OGH bereits die Zulässigkeit der Revisionen der Klägerin und des Beklagten verneinte und damit der Entscheidung der Vorinstanz Rechtskraft verlieh, ging er im Detail auf die rechtliche Beurteilung des Falles ein:
1.) Zur Revision des Beklagten führte er aus, dass das Recht auf freie Meinungsäußerung unwahre Tatsachenbehauptungen nicht decke und auch Werturteile, die konkludente Tatsachenbehauptungen seien, nicht schrankenlos geäußert werden dürfen. Angesichts der heutigen Reizüberflutung seien zwar unter Umständen auch überspitzte Formulierungen hinzunehmen. Der unwahre Vorwurf, jemanden beleidigt, bedroht und denunziert zu haben, sei allerdings der Vorwurf strafbarer Handlungen und damit jedenfalls nicht zu dulden. Der in Lehre und Rechtsprechung anerkannte Grundsatz, dass die Grenzen der zulässigen Kritik an Politikern weiter gesteckt sind, weshalb auch bei einem Vorwurf strafbarer Handlungen ein größeres Maß an Toleranz verlangt werden kann, könne nicht auf jedwedes am Verkehrsgeschehen teilnehmende Unternehmen übertragen werden.
2.) Zur Revision der Klägerin, mit der diese die Verneinung ihres Schadenersatzanspruches bekämpft hatte, führte der OGH aus, dass die klagende Partei kein konkretes Vorbringen zu Schaden und Schadenshöhe erstattet habe, weshalb ihr Beweisantrag auf Einholung eines Gutachtens von den Vorinstanzen richtigerweise als unzulässiger Erkundungsbeweis abgewiesen worden sei. Darüber hinaus habe sich die Gesamtbewertung der Klägerin auf Google durch die Bewertungen des Beklagten und dessen Vaters (der die Klägerin ebenfalls mit nur einem Stern bewertet hatte) lediglich um 0,6 Sterne verschlechtert. Damit habe sich die vom Beklagten erstellte Bewertung nicht in einem messbaren Ausmaß ausgewirkt (6 Ob 135/20a).