Auch schon vor dem Inkrafttreten des WAG 2007 bestand die Pflicht des Beraters zur Aufklärung über eine Innenprovision.
Das ist die Provision, welche der Verkäufer an einen in der Regel von ihm beauftragten Makler zahlt, während die durch den Käufer gezahlte Provision auch als Außenprovision bezeichnet wird. Wenn der Berater seine Aufklärungspflicht über die vom Verkäufer erhaltene Innenprovision verletzt hat, ist zu überprüfen, ob der Schaden auch im Rechtswidrigkeitszusammenhang mit der Pflichtverletzung steht. Zweck der verletzten Informationspflicht ist nämlich die Aufklärung des Kunden über eine allfällige Interessenskollision, welche aber zu verneinen wäre, wenn der Berater dem Kunden die strittige Beteiligung auch dann empfohlen hätte, wenn er dafür (abgesehen vom offengelegten Ausgabeaufschlag) keine Vergütungen vom Vertriebspartner erhalten hätte. Die Beweislast für diesen Umstand trifft den Berater, welcher aber seiner Ersatzpflicht nicht durch den bloßen Nachweis entgehen kann, er biete nur Produkte an, für die er eine Provision erhalte. Auch in diesem Fall kann nämlich noch immer ein Interesse des Beraters bestehen, gerade ein bestimmtes Produkt zu vermitteln (2Ob172/17h).
Ein etwaiges Mitverschulden des Anlegers ist zu verneinen, wenn er auf die Richtigkeit der Aussagen seines Beraters vertraute, weshalb er die Risikohinweisen nicht las beziehungsweise nicht ernst nahm. Eine geringfügige Sorglosigkeit in den eigenen Angelegenheiten würde gegenüber der gravierenden Fehlberatung des Beraters nicht ins Gewicht fallen (2Ob133/16x).