Eine Vertragsbestimmung, wonach der Unternehmer eine von ihm zu erbringende Leistung einseitig ändern oder von ihr abweichen kann,
ist gemäß § 6 Abs 2 Z 3 KSchG für den Verbraucher nicht verbindlich, sofern der Unternehmer nicht beweist, dass sie „im einzelnen ausgehandelt“ wurde, oder die Änderung bzw. Abweichung dem Verbraucher „zumutbar“ ist; das wäre sie dann, wenn sie geringfügig und sachlich gerechtfertigt ist.
Wenn das Kreditinstitut als Bedingung für die Verlängerung des Kreditverhältnisses die Unterfertigung einer Stopp-Loss-Order verlangt, so wird eine solche Vereinbarung im Rahmen freier Vertragsverhandlungen getroffen bzw. ausverhandelt. Daher ist eine solche individuell ausgehandelte Stop-Loss-Vereinbarung gültig (4Ob225/17t).