Die Verjährungsfrist des § 1489 ABGB beginnt nach stRsp grundsätzlich mit der Kenntnis des Primärschadens.
Im Falle einer fehlerhaften Anlageberatung tritt der Primärschaden bereits ein, wenn sich das Vermögen des Anlegers wegen einer Fehlinformation des Beraters anders zusammensetzt, als es bei pflichtgemäßem Verhalten des Beraters der Fall wäre. Ein Schaden aus einer fehlerhaften Anlageberatung tritt also schon mit dem Erwerb des in Wahrheit nicht gewollten Finanzprodukts ein (zB Abschluss eines Fremdwährungskredites zum Kauf einer Rentenversicherung und Finanzierung mittels einer fondsgebundenen Lebensversicherung).
Bei Beratungsfehlern in Bezug auf Veranlagungs- und/oder Finanzierungskonzepte, die eine Kombination von Fremdwährungskrediten mit verschiedenen Tilgungsträgern vorsehen, ist für den Beginn der Verjährungsfrist entscheidend, wann der Geschädigte erkennt, dass das Gesamtkonzept nicht den Zusagen des Beraters entspricht. Die Risikoträchtigkeit des Gesamtkonzepts liegt dann vor, wenn sich dieses rein rechnerisch nicht mehr ohne zusätzliche Vermögensminderung im Vergleich zur (herkömmlichen) Tilgung des Darlehens entwickeln konnte.
Selbst wenn der Anleger seine Ansparleistung erhöhen muss und er mit dem Berater über eine Deckungslücke des Finanzierungskonzepts gesprochen hat, müssen das noch keine deutlichen Anhaltspunkte dafür sein, dass das Gesamtkonzept nicht seinen Vorstellungen entspricht.
Wenn der Berater dem Anleger keine Zusammenschau der einzelnen Risiken aufzeigt und über das Zusammenwirken der mit den einzelnen Produkten der Gesamtkonstruktion verbundenen Risiken aufklärt, so kann dadurch für den Anleger weiter verborgen bleiben, dass das Gesamtkonzept nicht den Zusagen des Beraters entspricht. Es ist gerade die Aufgabe des Beraters, dem Anleger deutlich vor Augen zu führen, dass die Tilgung des Kredites aus den Mitteln des Tilgungsträgers ernsthaft gefährdet ist. Hierzu reicht die Aussage des Beraters nicht aus, es könne sich aufgrund der Finanzkrise alles noch verschlechtern, aber auch sein, dass sich die Märkte wieder erholen. Der Berater muss dem Anleger klar vor Augen führen, dass er von einer ernsthaften Gefährdung des Gesamtkonzepts ausgeht. Erst ab diesem Zeitpunkt beginnt die Verjährungsfrist für allfällige Schadenersatzansprüche des Anlegers gegen den Berater zu laufen (10Ob25/17z).