Eine Überziehungsmöglichkeit nach § 18 VKrG setzt das Zustandekommen eines „ausdrücklichen“ Vertrages voraus,
der den Verbraucher berechtigt, sein laufendes Konto (Girokonto) bis zu dem vereinbarten Rahmen zu überziehen. Die Wortfolge „ausdrücklicher Kreditvertrag“ in § 18 schließt das konkludente Zustandekommen einer Überziehungsmöglichkeit nicht aus. Entscheidend ist, dass die Vereinbarung dem Verbraucher einen Kreditrahmen gewährt, innerhalb dessen er frei entscheiden kann, ob und in welcher Höhe er den Kredit abruft.
Hingegen kommt ein Überziehungskredit auch dann wirksam zustande, wenn die Bank den ausdrücklichen, eine bestimmte Summe nennenden Antrag des Verbrauchers auf Einräumung oder Erweiterung eines Überziehungsrahmens konkludent annimmt, in dem sie die beanspruchte Überziehung tatsächlich gewährt (10Ob44/17v).