Der Kreditschutzverband–KSV 1870 führt die sog. „Warnliste der österreichischen Kreditinstitute“
zum Zweck des Gläubigerschutzes und der Risikominimierung durch Hinweis auf vertragswidriges Kundenverhalten. Bei dieser Warnliste handelt es sich um eine Datenbank, in der Informationen im Zusammenhang mit Konten und Krediten natürlicher Personen gespeichert werden. Da insbesondere Zahlungsanstände und vertragswidriges Verhalten in die Datenbank aufgenommen werden, dient sie Banken als wichtiges Instrument um künftige Ausfälle zu vermeiden.
Um datenschutzrechtskonform eine solche Liste führen zu können, bedurfte es eines Bescheids der Datenschutzkommission, mit dem eine Genehmigung unter Auflagen erteilt wurde.
Nun hatte der Oberste Gerichtshof - insbesondere durch Auslegung dieses Bescheids - zu entscheiden, ob eine Person wegen einer „verfrühten“ Eintragung in die Warnliste Schadenersatz verlangen kann.
Sachverhalt
Im konkreten Fall hatte die Klägerin ein Konto bei der beklagten inländischen Großbank vertragswidrig überzogen. Die Bank forderte die Klägerin mehrmals per Schreiben auf, den überzogenen Betrag auf das Konto einzuzahlen - jedoch ohne Erfolg. Ebenfalls teilte die Bank mit, dass die Klägerin – sollte diese binnen der gesetzten Frist nicht bezahlen oder eine Stundungsvereinbarung abschließen- in die „Warnliste“, über die die Beklagte im selben Schreiben auch informierte, eingetragen wird.
Rechtliche Beurteilung
Der OGH stellte zunächst fest, dass der Genehmigungsbescheid objektiv nach seinem Wortlaut auszulegen sei (RS0008822). Nach Spruchpunkt 1. des Bescheids dürfen Kunden in die Warnliste nur eingetragen werden, wenn entweder der Kunde sein Konto durch vertragswidrige Verwendung unerlaubt überzogen hat oder eine Konto- oder Kreditverbindung aufgekündigt bzw. fällig gestellt wird. Die Beurteilung des Berufungsgerichts, dass es sich bei dem Schreiben der Beklagten um ein Fälligstellungsschreiben im Sinne des Bescheides gehandelt habe, ist nach der Rechtsansicht des OGH nicht korrekturbedürftig. Da eine Verpflichtung, das Schreiben eingeschrieben zu verschicken, nicht bestanden habe, sei keine Fehlbeurteilung des Berufungsgerichts gegeben. Auch das vom Berufungsgericht festgestellte berechtigte Interesse der beklagten Bank an der Datenweitergabe für die Eintragung in die Warnliste wurde vom OGH nicht beanstandet.
Die außerordentliche Revision der Klägerin wurde zurückgewiesen, welche daher keinen Schadenersatz erhalten hat (6Ob57/21g).