Nach § 7 Abs. 1 und 2 VKrG hat der Kreditgeber vor Abschluss des Kreditvertrags die Kreditwürdigkeit des Verbrauchers anhand ausreichender Informationen zu prüfen
die er – soweit erforderlich – vom Verbraucher verlangen kann; erforderlichenfalls hat er auch Auskünfte aus einer zur Verfügung stehenden Datenbank (zB Waren- und KonsumtenKreditEvidenz, Warnliste der Österreichischen Kreditinstitute) einzuholen. Den Kreditgeber trifft nach den Maßstäben eines sorgfältigen Vertreters seiner Branche zwar eine aktive Nachforschungspflicht, deren konkretes Ausmaß ist aber in jedem Fall von den Umständen des Einzelfalles abhängig.
Ergibt diese Prüfung erhebliche Zweifel an der Fähigkeit des Verbrauchers, seine Pflichten aus dem Kreditvertrag vollständig zu erfüllen, hat der Kreditgeber den Verbraucher auf diese Bedenken gegen dessen Kreditwürdigkeit hinzuweisen. Diese Warnpflicht soll den Schutz des Verbrauchers vor verantwortungsloser Kreditaufnahme erhöhen, ohne ihn jedoch zu bevormunden.
Wenn der Kreditgeber bei der Prüfung der Kreditwürdigkeit sich nicht nur mit den Behauptungen des Verbrauchers begnügt, sondern auch eigene Nachforschungen anstellt, kann ihm im Regelfall keine Verletzung von Aufklärungs- und Warnpflichten bei der Kreditvergabe vorgeworfen werden (8 Ob 76/16h).