Rechtsanwalt Dr. Herbert Laimböck

Wenn ein Inkassobüro zwischen einem Kreditgeber (Bank) und einem säumigen Verbraucher einen neuen Tilgungsplan vereinbart,

handelt es sich dabei grundsätzlich um einen Kreditvertrag im Sinne der Verbraucherkredit-RL. Nur wenn eine unentgeltliche Stundung vereinbart wird, wäre diese RL nicht anzuwenden. Dies ist aber dann nicht der Fall, wenn sich der Verbraucher in der Vereinbarung auch zur Zahlung von Zinsen und Kosten verpflichtet, die im ursprünglichen Kreditvertrag nicht vorgesehen waren. In einem solchen Fall wäre die Stundung entgeltlich.

Wenn ein Inkassobüro im Namen des Kreditgebers einen neuen Tilgungsplan über die Rückzahlung des Kredites samt Zinsen und Kosten vereinbart, tritt es gegenüber dem Verbraucher als „Kreditvermittler“ auf. Daher ist es verpflichtet, dem Verbraucher die vorvertraglichen Informationen gem. § 25 VKrG zu erteilen. Gem. § 28 Z 2 VKrG stellt die Verletzung der vorvertraglichen Informationspflicht nach § 6 eine Verwaltungsübertretung dar, die mit einer Geldstrafe bis zu € 10.000,00 zu bestrafen ist. Da die Informationsverpflichtung grundsätzlich sowohl den Kreditgeber als auch den Kreditvermittler trifft, begeht der Kreditvermittler keine Verwaltungsübertretung, wenn er nach der Lage des Falls mit Recht von einer bereits geschehenen Informationserteilung durch den Kreditgeber ausgehen konnte. Der Gesetzgeber hat es leider unterlassen, an die Verletzung der vorvertraglichen Informationspflichten zivilrechtliche Sanktionen zu knüpfen. Möglich wäre aber, die Auflösung oder Anpassung der Rückzahlungsvereinbarung samt Tilgungsplan wegen Irrtums und/oder Arglist zu fordern, wenn vorvertragliche Informationspflichten verletzt wurden und der Irrtum kausal für den Vertragsabschluss mit dem Inkassobüro war.