Gemäß § 6 Abs 1 MaklerG ist der Auftraggeber eines Maklers zur Zahlung einer Provision verpflichtet,
wenn das zu vermittelnde Geschäft durch die vertragsgemäß verdienstliche Tätigkeit des Maklers mit einem Dritten zustande kommt. Verdienstlich wird ein Makler schon, wenn seine Tätigkeit den Anforderungen des Vermittlungsvertrages entspricht und geeignet ist, für den Geschäftsherrn Vertragspartner auszufinden oder diese zum Vertragsabschluss zu bewegen. Im Geschäftszweig der gewerblichen Immobilienmakler reicht bereits eine Namhaftmachung des potenziellen Geschäftspartners zur Begründung eines Provisionsanspruches nach § 6 Abs 1 MaklerG aus.
Namhaftmachung ist die erstmalige Nennung eines bisher unbekannten Interessenten für den Vertragsabschluss. Der namhaft Gemachte muss soweit individualisiert werden, dass sich der Auftraggeber mit ihm in Verbindung setzen kann. Eine ausdrückliche Namensbenennung muss nicht in jedem Fall erfolgen. Die Individualisierung kann auch auf andere Weise geschehen (4Ob216/17v).