Rechtsanwalt Dr. Herbert Laimböck

Bei der Installation von Videokameras

(aber auch als solche nicht erkennbare Kameraattrappen) ist entscheidend, dass Nachbarn bzw. Hausbewohner durch (vermeintliche) Überwachungsmaßnahmen nicht gestört oder belästigt werden. Muss man sich aber immer kontrolliert fühlen, wenn man das Haus betritt oder verlässt oder sich in seinem Garten aufhält, bewirken Überwachungsmaßnahmen, selbst wenn es sich nur um Kameraattrappen handelt, einen unzulässigen Eingriff in die Privatsphäre. Die Verpixelung von Teilen der von einer Videokamera erfassten Bereiche außerhalb des Grundstückes ändert daran nichts. Daher besteht ein Unterlassungsanspruch gegen Videoüberwachung auch bei Verpixelung durch Unkenntlichmachung der überwachten Personen (3Ob195/17y).