Rechtsanwalt Dr. Herbert Laimböck

In den Betriebsräumen eines Landwirtes wurde bei der Verlegung des Estrichs mangelhaft gearbeitet. 

Auch wurden Aufklärungspflichten durch den Werkunternehmer verletzt. Daher kam es zum Prozess. Das Gericht hat dem  Landwirt € 16.800 sA für die Mängelbehebung zugesprochen.

Nachdem der Werkunternehmer erfahren hatte, dass der Landwirt die Mängelbehebung unterlassen hatte, forderte er von ihm die Rückzahlung des aufgrund des Urteils geleisteten Betrags. In diesem Nachfolgeprozess wies das Erstgericht die Klage mit der Begründung ab, dass eine Rückforderung lediglich in Frage käme, wenn die Kosten der künftigen Schadensbehebung als verrechenbarer und zweckgewidmeter Vorschuss zugesprochen würden. Da dies nicht der Fall gewesen sei, scheide eine Rückforderung aus. Das Berufungsgericht bestätigte dieses Urteil.

Der OGH war aber anderer Rechtsansicht:

Nach gefestigter Rechtsprechung sind sowohl bei deliktischen als auch bei vertraglichen Schadenersatzansprüchen „fiktive Reparaturkosten“ nicht in gesamter Höhe zu ersetzen, sondern nur soweit sie die objektive Wertminderung nicht übersteigen. Andernfalls würde dies dem Ausgleichsgedanken widersprechen, der dem Schadenersatzrecht innewohnt. Die über die objektive Wertminderung hinausgehenden Kosten sind aber nur zu ersetzen, wenn die Absicht bewiesen wird, den Schaden zu beheben. Sobald Deckungskapital für eine noch nicht durchgeführte Reparatur zugesprochen wird, muss dieses nicht zwingend als „Vorschuss“ deklariert werden. Es handelt sich auch ohne diese Bezeichnung um einen zweckgebundenen und verrechnungspflichtigen Vorschuss.

Dies war schon ständige Rechtsprechung beim Vorprozess, weshalb dem Landwirt eine Reparaturabsicht unterstellt und ihm „Kosten für die Ersatzvornahme“ bzw. „Kosten der Verbesserung“ zugesprochen wurden. Wenn der Landwirt keine Reparaturabsicht hatte oder diese aufgibt, kann die im Vorprozess beklagte Partei jenen geleisteten Betrag, der die objektive Wertminderung übersteigt, nach § 1435 ABGB zurückverlangen. Es soll zu keiner Bereicherung des Klägers kommen, der sich bisher mit dem mangelhaften und von Anfang an sanierungsbedürftigen Werk zufrieden gegeben hat. Dieser Anspruch verjährt grundsätzlich nach 30 Jahren (1Ob105/19a).