Auf einer Liegenschaft der beklagten Gemeinde standen zwei Bäume,
die einem Sturm mit Windspitzen bis zu 110 km/h nicht standhielten, umstürzten und so den Zaun des Nachbarn beschädigten. Die Bäume waren auf einer ausreichend durchwurzelbaren Fläche gepflanzt worden. Die Tiefe des durchwurzelbaren Bodens betrug allerdings nur 30-40 cm. Als die Bäume etwa 1970 gepflanzt worden waren, entsprach dies dem Stand der Technik. Nach heutiger Ansicht wäre ein tieferer Untergrund erforderlich. Beide Bäume waren gesund und wurden regelmäßig durch ein beauftragtes Unternehmen kontrolliert.
Gem. § 1319 ABGB haftet der Besitzer, wenn "durch Einsturz oder Ablösung von Teilen eines Gebäudes oder eines anderen auf einem Grundstück aufgeführten Werkes jemand verletzt oder sonst ein Schaden verursacht“ wird. Die Bestimmung wird analog auch auf umgestürzte Bäume angewandt. Dies liegt laut der Rechtsprechung nicht daran, dass Bäumen generell eine Gefahr innewohne, sondern könne eine mechanische Verletzung des Baumes oder Krankheit die Gefahr erhöhen. Dem sei auch der Fall einer unzureichenden Wurzelbildung gleichzuhalten, hieß es in der Entscheidung (2 Ob 50/20x).
Der beklagten Partei ist allerdings der Entastungsbeweis gelungen, dass sie alle Vorkehrungen getroffen hatte, die vernünftigerweise von ihr erwarten werden konnten. Welche Vorkehrungen zumutbar bzw. geeignet sind, ist immer Frage des Einzelfalles. Konkret reichte hier die Beauftragung eines fachkundigen Unternehmens zur Überprüfung aus. Anderes würde nur bei erkennbarer Mangelhaftigkeit der Leistungen eines solchen Unternehmens gelten.
Fazit
Eine unzureichende Wurzelausbildung des Baumes kann zu einer Haftung nach § 1319 ABGB führen. Es empfiehlt sich die regelmäßige Baumkontrolle durch Fachleute, um den entsprechenden Entlastungsbeweis erbringen zu können.