Rechtsanwalt Dr. Herbert Laimböck

Gem. § 15 Abs 2 Z 1 MaklerG besteht die Möglichkeit,

eine Leistung nach Abs 1 zu vereinbaren, sollte der Auftraggeber den Maklervertrag vertragswidrig ohne wichtigen Grund auflösen. Auf diese Weise können sich Makler, deren Provisionsanspruch grundsätzlich nur bei Vermittlungserfolg besteht, schützen und Entschädigung oder Ersatz für Aufwendungen und Mühewaltung verlangen. Im vorliegenden Fall hatte der Oberste Gerichtshof zu beurteilen, wie sich die Auflösung durch einen der beiden Miteigentümer auf den Anspruch des Maklers auswirkt.

Sachverhalt

Die Beklagten waren jeweils Hälfteeigentümer einer Liegenschaft, auf der ein Einfamilienhaus steht. Sie planten die Liegenschaft zu veräußern und wendeten sich an die klagende Immobilienmaklerin. Die beiden Beklagten unterfertigten zeitlich versetzt den Alleinvermittlungsauftrag. Als Vermittlungsobjekt war darin „EFH“ (Abkürzung für Einfamilienhaus) zu einem Kaufpreis von € 320.000 angeführt. Unter „besondere Provisionsvereinbarungen“ wurde unter anderem vereinbart, dass die vereinbarte Provision auch zu zahlen sei, falls der Auftraggeber den Alleinvermittlungsauftrag ohne wichtigen Grund vorzeitig auflöse.

Der Erstbeklagte widerrief den Auftrag und verlangte von der Mitarbeiterin der Klägerin die Schlüssel der Immobilie zurück. Außerdem sollte sie das Verkaufsschild am Zaun der Liegenschaft abmontieren. Hierdurch vereitelte der Erstbeklagte nicht nur die Veräußerung seines Hälfteanteils, sondern der gesamten Liegenschaft.

Rechtliche Beurteilung

Der OGH stellte fest, dass ein gemeinsamer Auftrag zur Gesamtvermittlung der Liegenschaft erteilt worden sei. Hierfür sprächen insbesondere, dass nur eine einzige Urkunde errichtet worden und Miteigentumsanteile generell nur schwer veräußerbar seien. Die Mitteilung des Auftraggebers, keine weitere Vermittlungstätigkeit mehr zu wollen, sei als vorzeitige Auflösung ohne wichtigen Grund zu verstehen, führte der OGH weiter aus und berief sich dabei auf seine bisherige Rechtsprechung. Dass die Zweitbeklagte an einem Verkauf weiterhin interessiert gewesen sei, mag zutreffen, sei aber nicht relevant, weil das angestrebte Geschäft – Verkauf der Gesamtliegenschaft – nicht mehr möglich war. Beide Beklagten hafteten daher für den Provisionsanspruch solidarisch (6 Ob 157/20m).