Rechtsanwalt Dr. Herbert Laimböck

Der Versicherungsmakler ist Hilfsperson des Versicherungsnehmers, weshalb er dessen Sphäre zugerechnet wird.

Er hat primär die Interessen des Versicherungsnehmers zu wahren (§ 27 Abs. 1 MaklerG). Die Maklerpflichten beinhalten insbesondere neben der Erstellung einer angemessenen Risikoanalyse und eines angemessenen Deckungskonzepts auch die Vermittlung des nach den Umständen des Einzelfalles bestmöglichen Versicherungsschutzes. Als Fachmann auf dem Gebiet des Versicherungswesens ist es Hauptaufgabe des Versicherungsmaklers, dem Klienten mit Hilfe seiner Kenntnisse und Erfahrung bestmöglich den jeweiligen Bedürfnissen und Notwendigkeiten entsprechenden Versicherungsschutz zu verschaffen. Gegenüber einem durch einen professionellen Versicherungsmakler vertretenen Versicherungsnehmer treffen den Versicherer grundsätzlich nur herabgesetzte Informationspflichten, die sich auf die Erbringung allgemeiner Risikohinweise beschränken.