Rechtsanwalt Dr. Herbert Laimböck

Durch diese Verordnung wird die RL 2014/17/EU über Wohnimmobilienkreditverträge für Verbraucher umgesetzt. Die neuen Standesregeln definieren per 22.4.2016 standesgemäßes bzw. standeswidriges Verhalten und enthalten Wohlverhaltensregeln in Bezug auf die Vermittlung von Krediten. Geregelt werden vor allem die Informationspflichten und Standards für Beratungsdienstleistungen, Kenntnisse und Fähigkeiten des Personals, unzulässige Kreditvermittlungen sowie die Höchstbeträge der Provisionen oder sonstigen Vergütungen im Bereich der Personalkreditvermittlung. Die Kreditvermittler müssen – wie bisher – ihre Geschäftsbedingungen dem VKI anzeigen, wenn sie andere AGB verwenden wollen, als von der Wirtschaftskammer zur Verfügung gestellt werden.