Rechtsanwalt Dr. Herbert Laimböck

Aufgrund der Definition der durchschnittlichen Lage gem. § 2 Abs 3 RichtWG sind Lagezuschläge zum Richtwertmietzins in Gebieten ausgeschlossen,

die noch zu mehr als 50% aus Gründerzeithäusern bestehen. Auf der Lagezuschlagskarte der Abteilung Stadterneuerung und Prüfstelle für Wohnhäuser (MA 25) sind die unterschiedlichen Lagen in Wien farblich dargestellt. Grundsätzlich ist ein Lagezuschlag bei durchschnittlicher Lage nicht zulässig. Was eine durchschnittliche Lage ist, wird nach der allgemeinen Verkehrsauffassung unter Erfahrung des täglichen Lebens beurteilt. Als Datengrundlage dienen magistratsinterne Erfahrungswerte. In der Lagezuschlagskarte sind die Lagezuschlagszonen ausgewiesen. Kein Lagezuschlag zum Richtwertmietzins darf in Teilen des 2., 3., 5., 7., 9. – 12., 14. bis 18., 20. – 23. Bezirk verrechnet werden, die noch zu mehr als 50% aus Gründerzeithäusern bestehen.

Der Verfassungsgerichtshof hat wegen mehrerer Parteienanträge auf Normenkontrolle gegen Mietzinsbeschränkungen erkannt, dass der Gesetzgeber bei der Gestaltung des Mietrechtes einen erheblichen Gestaltungsspielraum habe, indem er wohnungs-, sozial- und stadtentwicklungspolitische Interessen berücksichtige. Die Definition der durchschnittlichen Lage gem. § 2 Abs 3 RichtWG halte sich im Rahmen des Gestaltungsspielraumes des Gesetzgebers, weshalb weder eine ungerechtfertigte Beschränkung des Eigentumsrechtes des Vermieters noch ein Verstoß gegen das Sachlichkeits- oder das Bestimmtheitsgebot vorliege (VfGH G134/2016).

Schon zuvor hatte der Verfassungsgerichtshof erkannt, dass der  im § 16 Abs 7 MRG vorgesehene Befristungsabschlag von 25% sachlich gerechtfertigt und  nicht verfassungswidrig sei (VfGH G673/2015).