Rechtsanwalt Dr. Herbert Laimböck

Grundsätzlich sind jene Personen verwaltungsstrafrechtlich verantwortlich,

welche zur Vertretung der Gesellschaft nach außen berufen sind, sohin die Ge-schäftsführer (§ 9 VStG). Es ist aber zulässig, einen Arbeitnehmer zum verant-wortlichen Beauftragten zu bestellen, der seinen Wohnsitz im Inland hat, nach-weislich seiner Bestellung schriftlich und unzweifelhaft zugestimmt hat und eine entsprechende Anordnungsbefugnis hat, in dem in seiner Verantwortung liegenden abgegrenzten Bereich jene Maßnahmen vorzukehren, die zur Einhal-tung der einschlägigen Vorschriften notwendig sind. Eine Ausnahme besteht für Angelegenheiten des Ausländerbeschäftigungsgesetzes. Gem. § 23 ArbeitsinspektionsG dürfen nämlich nur leitende Angestellte die Funktion eines solchen Beauftragten übernehmen und wird die Bestellung erst dann rechtswirksam, wenn beim zuständigen Arbeitsinspektorat eine schriftliche Mitteilung samt Nachweis der Zustimmung des Bestellten eingelangt ist; in gleicher Weise muss auch die Zollbehörde informiert werden (§ 28 a ArbeitsinspektionsG). Die Vereinbarung zwischen der Gesellschaft und dem verantwortlichen Beauftragten, ihm allfällige künftige Verwaltungsstrafen zu ersetzen, wäre sittenwidrig und daher unwirksam. Zulässig ist aber die Vereinbarung, wonach die Gesellschaft dem verantwortlichen Beauftragten alle künftigen Verfahrens- und Verteidigungskosten ersetzen wird, sofern sie nicht für Verfahren wegen einer von ihm tatsächlich begangenen Vorsatztat aufgelaufen sind. Die Gesellschaft haftet neben dem Beauftragten für alle gegen diesen ver-hängten Geldstrafen, Verfahrenskosten (nicht aber Rechtsanwaltskosten) oder sonstige geldwerte Unrechtsfolgen zur ungeteilten Hand (§ 9 Abs. 7 VStG). Seit dem Abgabenänderungsgesetz 2011 sind aber Strafen und Geldbußen, die von Gerichten, Verwaltungsbehörden oder den Organen der Europäischen Union verhängt werden, Abgabenerhöhungen nach dem Finanzstrafgesetz, Leistungen aus Anlass eines Rücktritts von der Verfolgung nach der Strafprozessordnung und dem Verbandsverantwortlichkeitsgesetz (Diversion) nicht mehr als Betriebsausgabe gem. § 20 EStG abzugsfähig. Diese Gesetzesänderung wurde damit begründet, dass die steuerliche Abzugsfähigkeit von Straftaten sowohl deren Pönalcharakter als auch ihre präventive Wirkung unterlaufen würde. Ergebnis 1.) Der verantwortliche Beauftragte muss Verwaltungsstrafen von seinem Netto-Einkommen bezahlen. 2.) Wenn die Gesellschaft die Verwaltungsstrafe aufgrund der solidarischen Haftung selbst bezahlt, ist dieser Aufwand eine nicht abzugsfähige Betriebsausgabe. 3.) Die Gesellschaft kann dem verantwortlichen Beauftragten die Verwaltungsstrafe ersetzen. Nach Ansicht der Finanz ist aber die Übernahme der Strafe durch die Gesellschaft beim verantwortlichen Beauftragten ein steuerpflichtiger Vorteil aus dem Beschäftigungsverhältnis, welcher bei ihm Lohn- und Einkommenssteuer sowie allenfalls SV-Beiträge und bei der Gesellschaft selbst die üblichen Lohnnebenkosten (zB SV-Beiträge, DB, FLAF, Kommunalsteuer) auslösen. Für die Gesellschaft sind daher diese Zahlungen an den verantwortlichen Beauftragten als Personalaufwand absetzbar.