Eine Autowerkstatt verkaufte einen Gebrauchtwagen.
Die Verbraucherin erhielt beim Kauf weder eine Quittung, noch einen Zahlungsbeleg oder eine Verkaufsrechnung. Kurze Zeit später hatte der Gebrauchtwagen einen Motorschaden, für dessen Reparatur die Autowerkstatt einen Betrag von über € 2.000,00 in Rechnung stellte. Die Verbraucherin verweigerte die Bezahlung, weil sie sich auf Gewährleistung berief. Die Autowerkstatt behauptete nun, sie habe den Gebrauchtwagen nicht auf eigene Rechnung verkauft, sondern für einen Kunden, weshalb sie beim Verkauf nur als Vermittlerin aufgetreten sei. Daher verweigerte sie die Herausgabe des Fahrzeuges an die Verbraucherin ohne vorherige Bezahlung der Reparaturrechnung.
Der Europäische Gerichtshof erkannte, dass der Begriff „Verkäufer“ iSv Art 1 Abs 2 Buchst c der RL 1999/44/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25.05.1999 zu bestimmten Aspekten des Verbrauchsgüterkaufs und der Garantien für Verbrauchsgüter dahin auszulegen sei, dass er auch einen als Vermittler für Rechnung einer Privatperson handelnden Gewerbetreibenden erfasse, der dem Verbraucher/Käufer nicht ordnungsgemäß mitgeteilt habe, dass der Eigentümer der Kaufsache eine Privatperson sei, was das vorlegende Gericht unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles zu prüfen habe (EuGH 09.11.2016, C-149/15)