Rechtsanwalt Dr. Herbert Laimböck

Dem klagenden Versicherungsnehmer wurde bei einem Einbruchsdiebstahl ein Heimkinoprojektor gestohlen.

In der Versicherungspolizze wird die Frist zur Wiederbeschaffung oder Sicherstellung der Wiederbeschaffung mit einem Jahr nach dem Schadensfall vereinbart. Der Kläger hat dem Versicherer innerhalb der Jahresfrist eine unwiderrufliche Bestellung und Anzahlung eines Ersatzgerätes vorgelegt. Dennoch verweigerte der Versicherer die Ersatzleistung, weil der Kläger nicht alle ihm abverlangten Unterlagen über den gestohlenen und bestellten neuen Heimkinoprojektor innerhalb der Jahresfrist vorgelegt hatte.

Grundsätzlich kommt der Versicherungsnehmer seiner Aufklärungsobliegenheit ausreichend nach, wenn er die von ihm abverlangten Kaufunterlagen nach Möglichkeit vorlegt oder beischafft. Die Ausstellung von personalisierten Rechnungen oder die Aufbewahrung von Kaufbelegen ist keine Obliegenheit des Versicherungsnehmers. Wenn dem Versicherer die Auskünfte des Versicherungsnehmers nicht ausreichen, muss er ihm konkret sagen, worauf es ihm ankommt, damit der Versicherungsnehmer genau weiß, warum dem Versicherer die bisher erteilten Auskünfte noch nicht ausreichen. Da dies der Versicherer unterlassen hatte, musste er dem Versicherungsnehmer den Neuwert ersetzen (7 Ob59/17b).

Diese als „strenge Wiederherstellungsklausel“ genannte Regelung in Versicherungsverträgen stellt eine Risikobegrenzung dar, mit der sichergestellt werden soll, dass der Versicherungsnehmer die Versicherungssumme nicht für frei bestimmbare Zwecke verwendet, sondern tatsächlich für die Wiederbeschaffung/Wiederherstellung. Daher hat der Versicherungsnehmer im Schadenfall zunächst nur den Anspruch auf Zeitwert, der Restanspruch auf den Neuwert (Neuwertspanne) hängt von der Wiederherstellung oder deren (fristgerechter) Sicherung ab. Da der Versicherer nicht hundertprozentige Sicherheit verlangen kann, reicht es aus, wenn angesichts der getroffenen Vorkehrungen keine vernünftigen Zweifel bestehen, dass der Versicherungsnehmer die Wiederherstellung durchführen lassen wird.

Wenn der Versicherungsnehmer die Wiederbeschaffung nachweist oder sicherstellt, wird die Bezahlung des Neuwertes fällig. Dieser fällig gewordene Anspruch besteht aber auch dann, wenn sich später herausstellen sollte, dass trotz Sicherstellung die Wiederbeschaffung unterblieben ist. Viele Versicherungsverträge sehen aber vor, dass der Versicherer die Neuwertspanne zurückfordern kann, wenn der Versicherungsnehmer die Wiederbeschaffung/Wiederherstellung trotz (behaupteter) Sicherstellung unterlassen hat.