Nach Art 7.4.4. ARB besteht – soweit nichts anderes vereinbart ist - kein Versicherungsschutz für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen aus Versicherungsverträgen mit dem eigenen Rechtsschutz-Versicherer.
Dabei handelt es sich um einen allgemeinen Risikoausschluss, welcher nicht bloß für einen bestimmten Baustein gilt, sondern für alle vereinbarten (7 Ob 150/17k).
Art 23 ARB enthält den Rechtsschutzbaustein Allgemeiner Vertrags-Rechtsschutz. Gemäß Art 23 Punkt 2.1.1. umfasst der Versicherungsschutz auch „die Wahrnehmung rechtlicher Interessen aus Versicherungsverträgen des Versicherungsnehmers über in Österreich belegene Risiken ...“.
Art 23 ARB ist keine Spezialbestimmung gegenüber Art 7 ARB. Daher gilt der allgemeine Risikoausschluss für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen aus Versicherungsverträgen mit dem eigenen Rechtsschutz-Versicherer gem. Art 7 ARB auch für den Allgemeine Vertrags-rechtsschutz gem. Art 23 Punkt Punkt 2.1.1. ARB.