Rechtsanwalt Dr. Herbert Laimböck

In der Unfallversicherung ist die Pflicht, sich einer Krankenbehandlung zu unterziehen, eine Obliegenheit nach § 183 VersVG.

Daher muss sich der Versicherungsnehmer grundsätzlich einer zumutbaren Operation unterziehen; andernfalls hätte er keinen Anspruch auf die Versicherungsleistung wegen der Unfallfolgen, welche nur durch die nicht durchgeführte Operation verblieben sind.

Die Vereinbarung der Einrichtung einer Ärztekommission in den AGB ist ein Schiedsgutachtervertrag. Die bestellten Sachverständigen sind nur zur Feststellung einzelner Tatbestandselemente berufen wie beispielsweise (i) in welchem Umfang ist die eingetretene Beeinträchtigung auf den Versicherungsfall zurückzuführen, (ii) wurden die Unfallfolgen durch Krankheiten oder Gebrechen beeinflusst sowie (iii) Feststellung der „dauernden Invalidität“. Daher darf die Ärztekommission nicht über Rechtsfragen entscheiden, ob der Versicherungsnehmer gegen eine Obliegenheit verstoßen hat. Die Frage, ob der Versicherer wegen einer Obliegenheitsverletzung leistungsfrei ist, fällt daher nicht in die Entscheidungskompetenz der Ärztekommission (7 Ob202/17g).