Rechtsanwalt Dr. Herbert Laimböck

Der Kläger meldete dem Versicherer einen Feuchtigkeitsschaden in seinem Badezimmer,

welcher entweder durch den Austritt von Leitungswasser oder durch Niederschlagswasser, das über das Dach eintrat, entstanden sein konnte. Der Versicherer ordnete Kontroll- und Suchtätigkeiten an, um die Schadensursache festzustellen. Was der Versicherer nicht wusste, war, dass der Kläger schon die Schadensursache am Dach erkannt und zwischenzeitig behoben hatte, weshalb die zur Leckortung im Badezimmer angeordneten Abbrucharbeiten nicht mehr notwendig gewesen wären; darüber wurde er vom Kläger nicht aufgeklärt. Der OGH vertrat die Rechtsansicht, dass der Versicherer bei nicht eindeutiger Schadensursache selbst entscheidet, welche Kontroll- und Suchtätigkeiten durchzuführen sind, weil er sich nicht auf die laienhafte Meinung des Versicherungsnehmers oder auf Meinungen und Handlungen von nicht von ihm beauftragten Handwerkern verlassen möchte. Daher wurde die Verletzung der Aufklärungspflicht durch den Versicherungsnehmer nur als leicht fahrlässig qualifiziert und der Versicherer zum Ersatz der (nicht notwendigen) Leckortungskosten im Badezimmer verpflichtet (7 Ob 174/17i).

Diese Rechtsprechung erscheint lebensfremd. Warum soll ein Versicherer, dem zunächst zwei Schadensursachen genannt wurden, die Leckortung mit Demontagearbeiten anordnen, wenn er vom Versicherungsnehmer wahrheitsgemäß informiert wird, dass die nun erkannte tatsächliche Schadensursache am Dach bereits repariert wurde? In einem solchen Fall gibt es keinen Grund mehr, Kontroll- und Suchtätigkeiten anzuordnen, welche nicht unwesentliche Kosten verursachen. Auch widerspricht es der ständigen Praxis, dass sich Versicherer nicht auf Meinungen oder Handlungen jener Handwerker verlassen, welche nicht von ihnen beauftragt sind. Ganz im Gegenteil werden häufig Versicherungsfälle nur mit den vom Versicherungsnehmer beauftragten Handwerkern abgewickelt, welche Schäden feststellen, reparieren und dem Versicherer direkt in Rechnung stellen. Daher entstand für den Versicherer nur deshalb eine unklare Situation, weil ihn der Versicherungsnehmer nicht pflichtgemäß aufgeklärt hatte, dass die Schadensursache am Dach bereits erkannt und behoben wurde, weshalb die vom Versicherer angeordnete Leckortung keinen Zweck mehr haben konnte.