Der Versicherungsnehmer hat eine Bauherren-Haftpflicht abgeschlossen,
welche „Schadenersatzverpflichtungen aus Durchführung von Abbruch-, Bau-, Reparatur- und Grabarbeiten an der versicherten Liegenschaft umfasst, wenn die Gesamtkosten des Bauvorhabens und der Einrechnung etwaiger Eigenleistungen € 100.000,00 nicht überschreiten“. Der Kläger hat das auf seiner Liegenschaft entstehende Wohnhaus zu einem vereinbarten Werklohn von € 988.000,00 revitalisieren lassen. Der zu diesem Zweck auf der Liegenschaft aufgestellte Kran hat das Gebäude des Nachbargrundstückes beschädigt, weshalb gegen den Versicherungsnehmer Schadenersatzansprüche geltend gemachten wurden. Der Versicherer hat die Deckung dieser Haftpflichtansprüche unter Hinweis auf die weit höheren Gesamtkosten als € 100.000,00 abgelehnt. Der Kläger hatte mit seiner Deckungsklage gegen den Versicherer keinen Erfolg, weil es sich bei den vereinbarten „Gesamtkosten des Bauvorhabens“ um einen Risikoausschluss handelt, weshalb sein Bauvorhaben mit dem weit höheren Werklohn von € 988.000,00 nicht versichert war. Der Versicherer musste daher für den Schaden des Nachbarn nicht einstehen (7 Ob 195/17b).
Je größer das Bauvorhaben ist, desto größer und überschaubarer sind die damit verbundenen Risiken, welche für den Versicherer kaum kalkulierbar sind. Daher kann der Versicherer die Versicherungsdeckung ausschließen, wenn die Gesamtkosten des Umbaus die festgelegte Summe überschreiten